Muss aufgrund eines Lieferengpasses gestückelt werden, kann sich die Berechnung der Zuzahlung schwierig gestalten. Denn diese muss für Versicherte der günstigste Betrag sein, der sich aus der Stückelung ergibt. So kann unter Umständen keine Zuzahlung fällig werden.
Mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wurde eine Änderung in § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V beschlossen. Darin heißt es: „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung […] nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Das gilt auch beim Stückeln mit einer anderen Wirkstärke. Denn DAV und GKV-Spitzenverband sind der Meinung, dass von der Regelung der einmaligen Zuzahlung auch Fälle erfasst sind, bei denen von der Wirkstärke abgewichen wird. Beispielsweise dann, wenn ein Arzneimittel zu 100 mg und 100 Tabletten verordnet ist und mit zwei Packungen zu je 50 mg und 100 Tabletten gestückelt wird.
Mehr noch: GKV-Spitzenverband und DAV sind sich einig, dass sich die Zuzahlung nach der für die Versicherten günstigsten Variante berechnet – diese könne im Zweifel auch 0 Euro betragen.
Was die für Versicherte günstigste Variante ist, hat der GKV-Spitzenverband konkretisiert. Demnach kann die Zuzahlung entfallen, wenn sich unter den vorrangig abzugebenden Arzneimitteln – unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages – ein zuzahlungsfreies Präparat befindet, und zwar unabhängig davon, ob das verordnete oder tatsächlich abgegebene Arzneimittel zuzahlungspflichtig ist. Kurzum: Könnte theoretisch ein zuzahlungsfreies Arzneimittel abgegeben werden, müssen Versicherte unabhängig vom verordneten und dem nach ALBVVG tatsächlich abgegebenen Arzneimittel keine Zuzahlung leisten.
Ein Beispiel: Verordnet war ein zuzahlungspflichtiges Arzneimittel. Für die Packung zu zehn Tabletten werden 5 Euro fällig. Doch weder Rabattarzneimittel noch andere Packungen gemäß ALBVVG zu zehn Stück sind lieferbar. Darum wird mit zwei Packungen zu je fünf Tabletten gestückelt, für die ebenfalls eine Zuzahlung geleistet werden müsste. Weil aber unter den Packungen zu zehn Stück ein zuzahlungsfreies Rabattarzneimittel zu finden ist, das nicht lieferbar ist, müssen Versicherte keine Zuzahlung leisten.
Diese Punkte sind beim Stückeln zu beachten: