Grünes Rezept fürs Finanzamt Nadine Tröbitscher, 20.04.2017 14:00 Uhr
Wer seine Steuererklärung für das vergangene Jahr noch fristgerecht abgeben will, muss einen Endspurt einlegen. Zeit ist noch bis zum 31. Mai. Patienten können auch Kosten für Zuzahlungen und Medikamente in der Selbstmedikation geltend machen, allerdings nur mit entsprechenden Belegen.
Der Ausdruck für das Finanzamt gehört in den Apotheken zum Service mit dazu. Die Kunden erhalten eine Auflistung ihrer geleisteten Arzneimittelausgaben. Die Gesundheitskosten können helfen, Steuern zu sparen und können gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz im Einzelfall als „Außergewöhnliche Belastungen“ angerechnet werden.
Absetzbar sind sowohl die gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5 und maximal 10 Euro für Medikamente und Hilfsmittel, als auch die Kosten für die Selbstmedikation. Damit das Finanzamt jedoch die geleisteten Zahlungen im Einzelfall anerkennt, müssen entsprechende Belege als Nachweis der Notwendigkeit erbracht werden. So kann es sein, dass das Finanzamt eine eingereichte Quittung nicht anerkennt und die Notwendigkeit der OTC-Arzneimittel nur durch Vorlage eines grünen Rezepts anerkennt. Die Regel – erst ein Rezept, dann das Arzneimittel, erhöht die Chancen der Kostenanerkennung durch das Finanzamt. Für die Zuzahlung genügt die Quittung, da eine Verschreibung Grundlage der Versorgung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist. Erkennt das Finanzamt die Zwangsläufigkeit nicht an, wird nicht erstattet.
Anerkannt werden die Zahlungen jedoch im Einzelfall erst, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Diese hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder ab. Menschen mit hohem Einkommen und ohne Kinder müssen mehr Geld für Gesundheitsleistungen ausgeben als Durchschnittsverdiener. Es liegen drei Belastungsgrenzen zu Grunde: bis 15.340 Euro, bis 51.130 Euro und drüber. Je nach Stufe werden ein bis sieben Prozent als zumutbare Eigenbelastung ermittelt.
Kosten für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder Mineralstoffe sowie die Prophylaxe-Behandlung beim Zahnarzt können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, denn laut § 33 sind die Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienenden Maßnahmen nicht absetzbar. Auch Kosmetik- oder Diätprodukte aus der Apotheke erkennt das Finanzamt nicht an.
„Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu machen, um Steuern zu sparen“, sagt der Patientenbeauftragte vom Deutschen Apothekerverband (DAV), Berend Groeneveld. „Viele Apotheken unterstützen ihre Kunden dabei, den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Wer seine Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner Stammapotheke in Anspruch nehmen.“
Dies sei beispielsweise der Fall, wenn für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden könne, sagt Groeneveld: „Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke variieren.“