Noch offene Fragen bei der Abrechnung

Start für Berechtigungsschein 2

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Berlin -

Seit Wochen verteilen Apotheken FFP2-Masken. Zuerst an Risikopatient*innen ab 60, nun auch an ALG-II-Empfänger:innen. Durch die Berechtigungsscheine läuft die Abgabe nun zwar geordneter ab, doch auch mit Gültigkeitsbeginn des zweiten Coupons sind bei der Abrechnung immer noch Fragen offen. Nicht zuletzt, weil sich auch die Vergütung geändert hat.

Die großangelegte Maskenverteilung startete Mitte Dezember eher holprig. Bis zu Versendung der Berechtigungsscheine durch die Krankenkassen sollte es noch einige Zeit dauern. Nun startet die Gültigkeit des zweiten Coupons. Vom 16. Februar bis zum 15. April können sich anspruchsberechtigte Personen nach Vorlage des Scheins sechs Atemschutzmasken abholen. Die ursprüngliche Vergütung von 6 Euro wurde auf 3,90 Euro brutto gesenkt. Für ALG-II-Empfänger:innen gilt eine Berechtigungsfrist bis zum 6. März. Bis zu diesem Tag müssen die Masken in der Apotheke abgeholt werden.

Monatliche oder einmalige Abrechnung

Abgerechnet wird monatlich. Der Sammelbeleg für die Masken muss die Gesamtzahl der Sets, die Summe des Erstattungsbetrages und die Summe der Eigenbeteiligung erhalten. Als Sammelbeleg soll die Apotheke den „Sonderbeleg Nacht-und Notdienstfonds“ des DAV nutzen. Gemeinsam mit den Rezepten wird dieser dann beim jeweiligen Rechenzentrum eingereicht. Die Belege dürfen auch handschriftlich ausgefüllt werden. Um die letzte Frist nicht zu versäumen, sollten Apotheken sich den Mai markieren, denn mit den Rezepten von Mai können die letzten Sammelbelege abgerechnet werden.

Anders sieht es bei der Abrechnung der einmaligen Abgabe an Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, aus. Hier kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nur einmalig abgerechnet werden. „Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben,“ heißt es hierzu in der Verordnung. ALG-II-Empfänger:innen erhalten ein mehrfarbig gestaltetes Schreiben, welches gemeinsam mit dem Personalausweis in der Apotheke vorgelegt werden muss. Die Berechtigungsscheine der Risikogruppen und die Informationsschreiben der ALG-II-Empfänger:innen müssen nicht eingereicht werden.

Neue Sonder-PZN

Durch die Abgabe von Atemschutzmasken an ALG-II-Empfänger:innen ergeben sich für die Apotheke drei verschiedene Abgabefälle mit jeweils zugehöriger Sonder-PZN. Die beiden Zeiträume für Risikogruppen und die einmalige Abgabe von zehn FFP2-Masken ohne Eigenbeteiligung erhalten jeweils eine eigene Sonder-PZN.

Die Sonder-PZN sind:

  • 06461245 (Coupon 1)
  • 06461297 (Coupon 2)
  • 06461305 (ALG II)

Bedruckung Sonderbeleg

Auf dem Sonderbeleg „Nacht- und Notdienstfonds“ müssen zunächst die Felder „Fonds-IK“, das zugehörige Feld unterhalb „Fonds-IK“ und das Feld „Empfänger“ gestrichen werden. Im nächsten Schritt trägt die Apotheke im Verordnungsteil das Wort „Schutzmasken“ ein. Desweiteren müssen die Apotheken-IK, die Gesamtsumme der eingezogenen Eigenbeteiligung und die Gesamtbruttosumme angegeben werden. Die passende Sonder-PZN muss mit dem zugehörigen Faktor kombiniert eingetragen werden. Der Faktor gibt die Anzahl der abgegebenen Sets an. Wichtig: Pro Sammelbeleg können maximal 9999 Sets abgerechnet werden. Bei größeren monatlichen Abgabemengen sind mehrere Belege zu nutzen.

Nicht nur FFP2 kann abgegeben werden

Zum besseren Schutz sollen die Anspruchsberechtigten partikelfiltrierende Halbmasken erhalten. Neben den FFP2-Masken können aber auch andere Maskentypen abgegeben werden. Laut § 2 Abs. 3 SchutzmV können auch N95- (USA, Kanada), P2- (Australien, Neuseeland) und DS2-Masken (Japan) ausgeteilt werden. Die chinesischen KN95-Masken werden nicht namentlich in der Anlage genannt. Bei einigen KN95-Masken kann es sich jedoch auch um CPA-Masken handeln. Diese sind wiederum namentlich in der Anlage zum § 2 Abs. 3 SchutzmV genannt. CPA steht hierbei für Corona-Pandemie-Atemschutzmasken. Bei diesem Sonderstatus handelt es sich um eine zeitlich befristete Übergangslösung. Seit dem 1. Oktober 2020 dürfen keine CPA-Masken mehr eingeführt werden. Wichtig: CPA-Masken die während des Engpasses eingeführt und erstmalig bereitgestellt wurden tragen weder eine CE-Kennzeichen noch eine Prüfnummer.

Auch Kinder anspruchsberechtigt

Auch Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit der ALG-II-Bezugsperson leben, erhalten das Informationsschreiben von der Krankenkasse. Hier stellten sich viele Apotheker:innen die Frage, ob sie nun auch zehn Exemplare an die Kinder abgeben sollen, obwohl die Passform unter Umständen nicht gewährleistet ist. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt hierzu folgende Antwort: „Die kleinste Größe für FFP2-Masken nach der Norm EN 149 ist die Größe XS. Daher ist es so, dass über die Berechtigungsscheine so kurzfristig leider noch keine den Normen entsprechenden Schutzmasken zur Verfügung stehen“, räumt das BMG ein. Dennoch: Bei Vorlage des Informationsschreibens der Kinder besteht Anspruch auf zehn Masken. „Unabhängig davon steht es den Eltern frei, die Berechtigungsscheine in der Apotheke gegen Schutzmasken für sich selbst einzulösen, um somit auch ihre Kinder zu schützen“, lautet die Antwort des BMG.

 

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