Der Sprechstundenbedarf (SSB) dient der ambulanten Versorgung von gesetzlich Versicherten sowie Angehörigen der Bundeswehr oder der Bundespolizei in der Arztpraxis. Die Vereinbarung zwischen den Kassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gilt nicht für die ambulante Versorgung von Privatpatienten sowie Unfallverletzten bei Arbeits- oder Wegeunfällen. Ausgeschlossen ist außerdem die Versorgung aufgrund von ambulanten Operationen im Krankenhaus oder Hochschulambulanzen sowie durch Notärzte im Rettungseinsatz. Bei Verordnung und Belieferung sind viele Dinge zu beachten.
Laut Gesetz gelten als SSB nur „Produkte und Produktgruppen, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der ärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für einige Berechtigte zur Verfügung stehen müssen“. Bei der Verordnung müssen die Anlagen der Vereinbarungen zu SSB und Impfstoffen beachtet werden. Im Register „Arzneimittel“ sind die verordnungsfähigen Produkte aufgelistet. Alle nicht in der Anlage genannten Produkte und Produktgruppen sind nicht verordnungsfähig.
Verordnungsfähige Vakzine zur Prävention sind in der Anlage „Impfstoffe“gelistet. Darüber hinaus kann beispielsweise das Immunglobulin gegen Wundstarrkrampf zur Erstversorgung – wenn nicht der Unfallversicherungsträger zuständig ist – im Rahmen des SSB bestellt werden. Ein weiteres Beispiel ist die Immunisierung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge. Impfstoffe zur Postexpositionsprophylaxe können im Einzelfall Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sein, müssen aber auf Muster-16-Formular verordnet werden.
Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, die nur für einen einzigen Patienten bestimmt sind, dürfen nicht im Rahmen des SSB versorgt werden. Die benötigten Produkte müssen zu Lasten der Kasse auf den Namen des Versicherten verordnet werden. Werden nicht alle Produkte aufgebraucht, können diese jedoch dem SSB der Praxis zugerechnet werden.
Von der Verordnung ausgeschlossen sind alle Produkte, deren Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht zu 100 Prozent von der Kasse übernommen werden. Dazu zählen beispielsweise Produkte, die im Rahmen der künstlichen Befruchtung eingesetzt werden können.
Ärzte können vierteljährlich und erstmals drei Monate nach Praxisbeginn im Rahmen des SSB verordnen, die gelieferten Produkte dienen dem Ersatz für in der Praxis tatsächlich verbrauchte Bestände. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Produkte, die verfallen sind, dürfen nicht über den SSB angefordert werden – ausgenommen ist die Ersatzbeschaffung von Notfallarzneimitteln.
Die Verordnung darf nur im entsprechenden Fachbereich erfolgen. Der Vertragsarzt muss die Verordnung eigenhändig unterschreiben. Der SSB-Vereinbarung muss die Bestellung außerdem einen Vertragsarztstempel tragen und Angaben wie die lebenslange Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR), Ausstellungsdatum und die genaue Produktbezeichnung einschließlich Mengenangaben, Stärke und Darreichungsform enthalten. Sind mehrere Ärzte in einer Praxis, muss die LANR des unterschreibenden Mediziners auf das Rezept gedruckt werden. Betäubungsmittel können über ein besonderes Verordnungsblatt bezogen werden. Hier darf die Ziffer „9“ im Markierungsfeld nicht vergessen werden.
Ärzte müssen bei der Verordnung den Preis im Auge behalten und sollten stets das günstigste Produkt rezeptieren. Erstattet wird nur der Festbetrag – die Mehrkosten muss der Arzt zahlen. Arzneimittel, die nach §47 deren Vertrieb auch außerhalb der Apotheke zulässig ist oder die verordnungsfähig, aber nicht apothekenpflichtig sind, sollen direkt über die Hersteller oder Großhändler bezogen werden.
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