Keine Zuzahlung, kein Rahmenvertrag

Sonderfall: Bundeswehr-Rezept

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Berlin -

Wenn die Bundeswehr zahlt: In der Apotheke können nicht nur Rezepte zu Lasten der Kassen auflaufen, sondern auch solche, die von GKV-unabhängigen Kostenträgern übernommen werden. Ein Beispiel ist die Bundeswehr. Bei der Abgabe ist der Arzneilieferungsvertrag von 1996 zu beachten.

Auch Bundeswehr-Rezepte können auf einem Muster-16-Formular ausgestellt sein. Wer ein solches Rezept in der Hand hat, sollte sich sicher sein, welche Formalien zu beachten sind und ob eine Zuzahlung anfällt. Ein Bundeswehrrezept kann von einem Arzt oder Zahnarzt der Bundeswehr auf dem Sanitätsvordruck 0492 oder von einem Zivilarzt auf einem rosa Rezeptformular ausgestellt sein. Neben dem verordneten Produkt und der Menge muss das Rezept folgende Angaben enthalten:

  • Stempel der Sanitätseinrichtung
  • Datum der Ausstellung
  • Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin/des Soldaten
  • eigenhändige Unterschrift des Arztes

Zivile Ärzte müssen die Verordnungen als zu Lasten der Bundeswehr kennzeichnen und unterschreiben sowie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Truppenteil der Soldatin/des Soldaten angeben.

Fehlende Angaben wie beispielsweise die Personenkennziffer dürfen von der Apotheke geheilt werden und müssen abgezeichnet werden. Auch die Dosierung oder die Arzneiform darf ergänzt werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist. Bei Unklarheiten darf die Apotheke, wenn der Arzt nicht erreichbar ist, die Darreichungsform oder die Dosierung nach pflichtgemäßem Ermessen, ergänzen.

Was darf verordnet werden?

Gemäß § 1 dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, Hilfsmittel und apothekenübliche Waren verordnet werden: „Die an diesem Vertrag beteiligten Apotheken übernehmen unter den nachstehenden Bedingungen die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln (§ 25 Apothekenbetriebsordnung).“

Apothekenübliche Waren sind unter anderem Medizinprodukte und Mittel zur Körperpflege. Hilfsmittel dürfen jedoch nur geliefert werden, wenn die Apotheke dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten ist und eine Präqualifizierung nachweisen kann. Zu Lasten der Bundeswehr können auch OTC-Produkte abgeben werden, die nicht in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt sind.

Keine Zuzahlung, keine Mehrkosten

Gemäß Arzneilieferungsvertrag erfolgt die Abgabe der verordneten Arzneimittel und Waren ohne Berechnung des für gesetzlich Versicherte geltenden Eigenanteils. Somit entfallen Zuzahlung und Mehrkosten. Von der Apotheke kassierte Eigenanteile werden von der Wehrbereichsverwaltung mit der Rechnungssumme verrechnet. Das Rezept muss innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Allerdings hat der Arzt die abweichende Gültigkeitsdauer auf der Verordnung anzugeben. Wird das Rezept zwischen 20 und 7 Uhr eingelöst und der Arzt hat „cito“ oder „noctu“ dokumentiert, darf die Apotheke eine Notdienstgebühr von 2,50 Euro berechnen.

Der Rahmenvertrag gilt nicht für Bundeswehrrezepte, allerdings sind im Liefervertrag Abgaberegeln definiert:

  • Wenn die Mengenangabe fehlt, darf die kleinste Packung abgegeben werden.
  • Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, ist die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches der Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.
  • Bei Verordnung einer großen Originalpackung (z.B. 1/1 OP) ist, sofern mehrere Packungsgrößen im Handel sind, die zweitkleinste Packungsgröße abzugeben.
  • Ist nur eine Packungsgröße im Handel oder existieren sonst nur Packungen, die mehr als das Fünffache enthalten, so sind zwei Originalpackungen abzugeben.
  • Bei der Verordnung mehrerer Packungen wird der Inhalt der nächstgrößeren Packung erreicht und es ist die nächstgrößere Packung abzugeben.
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