Auf einem herkömmlichen Muster-16-Formular stehen nur drei Abrechnungszeilen zur Verfügung. Die derzeitigen Lieferengpässe, Akutversorgungen und zusätzlich aufgedruckte Beschaffungskosten führen zu einem Platzproblem: Was tun, wenn gleich mehrere Sonder-PZN aufgedruckt werden müssen?
In der Technischen Anlage 1 sind alle Sonder-PZN aufgelistet: Müssen durch den Aufdruck der Sonder-PZN mehr als drei Taxzeilen ausgefüllt werden, kann auf drei in der Technischen Anlage 1 aufgeführte Kennzeichen verzichtet werden. Dazu zählen die 02567018 für die Noctu-Gebühr und die 02567001 für die BtM-Gebühr. Im Feld „Gesamt-Brutto“ müssen die dazugehörigen Gebühren jedoch hinzuaddiert werden.
Am häufigsten wird vermutlich die Sonder-PZN 02567024 aufgedruckt: Diese wird bei der abweichenden Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages mit dem entsprechenden Faktor verwendet. Gängig sind auch 09999011 für Rezepturen, 09999063 für Mietgebühren von Hilfsmitteln, 09999086 für Methadonzubereitungen, 09999092 für Zytostatikazubereitungen oder 09999643 für Abrechnung von Verordnungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung. Auf diese und weitere Sonder-PZN darf auch bei Platzgründen nicht verzichtet werden.
Eine Ausnahme stellt 02567047 für die Wiederabgabe von Arzneimitteln dar. Üblicherweise werden für jedes wieder abgegebene Arzneimittel die PZN sowie die Anzahl der abgegebenen Packungen mit der Taxe „0“ in eine Taxzeile gedruckt. Anschließend wird die Sonder-PZN mit der dazugehörigen Gesamtzahl der wieder abgegebenen Packungen im Feld „Faktor“ und 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer multipliziert mit der im Faktorfeld angegebenen Gesamtanzahl als Taxe gedruckt. Auch hierauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn mehr als drei Abrechnungszeilen aufgedruckt werden müssen.
Laut Rahmenvertrag kann eine Wiederabgabe möglich sein, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel an die Apotheke zurückgegeben und diese zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Dies ist nur möglich, wenn die Chargenbezeichnungen auf Blister und Umverpackung identisch sind und die „ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne des § 12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfallgeprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist“. Bei Nichtabgabe eines Arzneimittels entsprechend Rahmenvertrag darf die Sonder-PZN 02567024 keinesfalls fehlen, auch der entsprechende Faktor ist zusammen mit der Dokumentation auf dem Rezept festzuhalten.
Auch wenn die Novellierung von § 3 des Rahmenvertrages die Apotheken vor Retaxationen unerheblicher Formfehler schützt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Krankenkassen dagegen verstoßen. Da weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigt wird, sind unbedeutende Formfehler laut Neuregelung eigentlich kein Retaxgrund. Wenn Sonderkennzeichen oder Vermerke fehlen, ist folgendes festgelegt: Machen Apotheken im Falle einer Akutversorgung, pharmazeutischer Bedenken oder bei Nichtverfügbarkeit von Import- oder Rabattarzneimitteln von der Sonder-PZN und dem dazugehörigen Faktor Gebrauch, ist ein handschriftlicher Vermerk nicht zwingend erforderlich.
Der Rahmenvertrag schließt eine Retaxation aus, wenn die Apotheke: „(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder (2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder (3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“ Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, macht einen kurzen Vermerk mit Datum und Unterschrift.
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