Rx und BtM: Wiederabgabe nach § 20 APOTHEKE ADHOC, 23.07.2019 14:34 Uhr
Im März 2007 wurde die Wiederabgabe von Arzneimitteln in den Rahmenvertrag eingeführt. Auch mit dessen Novellierung zum 1. Juli ist es Apothekern weiterhin gestattet, verschreibungspflichtige Arzneimittel ein weiteres Mal zu Lasten der Kasse abzurechnen. Das sind die vertraglichen Voraussetzungen.
Laut Kassenbon sind Arzneimittel vom Umtausch ausgeschlossen, soweit so gut. Jedoch ermöglicht § 20 Rahmenvertrag die Wiederabgabe von Arzneimitteln, die an die Apotheke zurückgegeben wurden. Eine Verpflichtung zur Wiederabgabe besteht jedoch nicht. Möglich ist dies laut Rahmenvertrag jedoch nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorausgesetzt die Chargenbezeichnung von Inhalt und Umverpackung ist identisch. Kumulativ muss das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig sein sowie die ordnungsgemäße Qualität gemäß § 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Einzelfall geprüft. Laut § 12 ApoBetrO müssen nicht in der Apotheke hergestellte Fertigarzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte stichprobenweise geprüft werden. Dazu genügt eine Sinnesprüfung, wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Medikaments bestehen. Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Erfüllt das zurückgegeben Fertigarzneimittel den Vorgaben und der Apotheker bestätigt dessen Qualität kann eine Wiederabgabe zu Lasten der Kasse unter Verwendung des vereinbarten Sonderkennzeichens und der Pharmazentralnummer erfolgen. Gemäß der Technischen Anlage 1 ist unter 4.12 die genaue Rezeptbedruckung festgelegt. „Für jedes wieder abgegebene Arzneimittel wird die PZN und die Anzahl der abgegebenen Packungen mit der Taxe „0“ in eine Zeile gedruckt. Im Anschluss an die abgegebenen Mittel wird einmal das Sonderkennzeichen 02567047 mit der Gesamtzahl der wieder abgegebenen Mittel im Feld Faktor“ gedruckt.
Abgerechnet wird jedoch nicht der komplette Preis sondern der Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 3 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung. Zusätzlich ist die sich aus dem Preis ergebene gesetzliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro abzurechnen, es sei denn der Versicherte ist von der Zuzahlung befreit. „Der Apothekenabschlag und die gesetzlichen Rabatte sind nicht anzuwenden“, so § 20 RahmenV.
Die Entscheidung zur Rücknahme und Wiederabgabe liegt am Ende zum Glück beim Apotheker. Denn es ist fraglich, ob eine Sinnesprüfung wie sie nach § 12 ApBetrO ausreichend ist, um die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels festzustellen. Schließlich kann nicht sichergestellt werden, dass das Arzneimittel beim Endverbraucher anders als beim Großhandel oder Hersteller ordnungsgemäß gelagert wurde.
Selbst Betäubungsmittel dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ein weiteres Mal abgegeben werden. Eine Regelung zur Weiterverwendung ist in § 5c Absatz 4 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zu finden. Allerdings gilt dies lediglich für Arzneimittel, die für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet wurden und vom verschreibenden Arzt unter seiner Verantwortung gelagert wurden. Werden diese Betäubungsmittel nicht mehr benötigt, kann der Arzt:
- diese einem anderen Patienten des Alten- oder Pflegeheimes, Hospizes oder einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreiben,
- die Arzneimittel in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz überführen oder
- „an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten-, oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung“ zurückgeben.