Rezepturen besser mit Gebrauchsanweisung Nadine Tröbitscher, 21.12.2023 08:47 Uhr
Fehlt die Dosierung, liefert das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) Schutz vor einer Nullretax. Doch bei Rezepturen fordert die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine Gebrauchsanweisung.
Bei Rezepturen, die in der Apotheke hergestellt werden, muss eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung angegeben werden – fehlt diese, riskieren Apotheken eine Retax. Grundlage ist § 2 AMVV: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Nullretax eingeschränkt
Die Ampelkoalition hat die Nullretax eingeschränkt. Retaxationen sind in fünf Fallgruppen über eine Anpassung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen – unter anderem, wenn die Dosierangabe fehlt, weil „diese im Rahmen der Abwägung der Interessen der Kostenträger und der Apotheken als unverhältnismäßig bewertet wird“, heißt es in der Begründung.
Sicher ist sicher
Doch streng genommen ist die „Dosierangabe“ nicht der Gebrauchsanweisung gleichzusetzen. Daher lautet die Empfehlung bei Rezepturen weiterhin auf die Gebrauchsanweisung zu achten und wenn diese fehlt zu ergänzen. Für die Plausibilitätsprüfung wird die Gebrauchsanweisung ohnehin benötigt. Die Apotheke ist zum Heilen berechtigt – Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag. Möglich ist dies allerdings nur vor der Abgabe – wurde die Verordnung bereits abgerechnet und beanstandet, ist eine nachträgliche Heilung im Einspruchsverfahren nicht mehr möglich.
Dj ist nicht genug
Es genügt nicht, wenn Verschreibende den Hinweis „Dj“ oder „gemäß schriftl. Anweisung“ oder „bei Bedarf“ aufbringen. Die Hinweise sind „nicht ausreichend“. Es muss eine konkrete Gebrauchsanweisung vorliegen. Die Angaben, wann, wie oft, wo und wie sollten nicht fehlen. Und auch der Verweis auf eine NRF-Rezeptur ist nicht genug, selbst wenn die Vorschrift die nötigen Informationen zur Anwendung liefert. Schließlich fordert die AMVV die Gebrauchsanweisung, und zwar konkret.