Rezeptur-Sonderfälle: Was ist zu beachten? Teil 2 Eva Bahn, 03.05.2019 15:16 Uhr
Bis zu welchen Alter dürfen nicht verschreibungspflichtige Stoffe in Rezepturen verordnet werden? Und was habe ich bei einer Rezeptur auf einem Entlassrezept zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es im zweiten Teil der Rezeptur-Sonderfälle. Hier gehts zum ersten Teil.
Fall 4: In der Rezeptur sind keine verschreibungspflichtigen Inhaltsstoffe enthalten. Hier ist zunächst das Alter des Patienten ein Anhaltspunkt, um sicherzugehen, ob die Krankenkassen die Verordnung übernehmen. Bei einem Alter unter zwölf Jahren sind wie bei der Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Produkte auch rein pflegende Rezepturen erstattungsfähig. Ist das Kind über zwölf, aber unter 18 Jahre wäre die Rezeptur ebenfalls verordnungsfähig, wenn eine Entwicklungsstörung vorliegt. Da die Apotheke hier keiner Prüfpflicht unterliegt, kann sie davon ausgehen, dass die pflegende Creme zulasten der GKV abgerechnet werden darf.
Wenn der Patient über 18 Jahre alt ist, so greift die Regelung, nach der die Rezeptur erstattet wird, wenn sie zum Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen zählt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Liste mit allen betroffenen Rezepturwirkstoffen veröffentlicht. So wäre zum Beispiel eine Creme, die ausschließlich Lidocain als Wirkstoff enthält, nicht verschreibungspflichtig, aber als topisches Anästhetikum trotzdem abrechnungsfähig, wenn die Indikation beim Patienten eine schwere Hauterkrankung ist. Dafür gibt es keine Prüfpflicht, es sei denn der Arzt hat eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt. Passt diese nicht zu denen, die in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt sind, dürfte die Zubereitung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden.
Fall 5: Der Patient kommt mit einem Entlassrezept aus dem Krankenhaus, auf dem eine Rezeptur verordnet ist. Rezepturen werden von Kliniken häufig mittels vorgefertigter Aufkleber auf die Verordnung geklebt, wenn diese mit der Hand geschrieben wird. Das erleichtert den Ärzten die Arbeit und ist gleichzeitig gut lesbar, sodass keine Fragen in der herstellenden Apotheke offenbleiben. Bisher war das auch erlaubt, jedoch wird sich das zum 1. Juli ändern. Ist dann auf einem Muster 16 Entlassrezept ein Aufkleber zu finden, ist es nicht mehr abrechnungsfähig und wird auf Null retaxiert.
Probleme kann auch die verordnete Menge einer Rezeptur bereiten. Das Krankenhaus darf Medikamente nur für maximal sieben Tage ausstellen, und diese Angabe kann bei Rezepturen durchaus strittig sein. Hier hat man bei Ersatzkassen weniger Probleme als bei verschiedenen Primärkassen, jedoch sollte in jedem Fall eine grobe Überschreitung dieser Wochenregel vermieden werden. So wäre für kortisonhaltige Cremes, die nur punktuell angewendet werden sollen, eine Verordnungsmenge von 100 Gramm sicher zu viel.
Fall 6: Auf der Verordnung stehen mehrere Rezepturen. Streng genommen handelt es sich hier um einen Fehler des Arztes, denn pro Rezept darf nur eine einzige Rezeptur aufgeschrieben werden. Hier unterliegt die Apotheke eigentlich keiner Prüfpflicht und die Krankenkassen dürften nicht retaxieren. Trotzdem machen mehrere Rezepturen auf einem Verordnungsblatt in der Praxis Schwierigkeiten, denn die meisten Programme drucken die Taxierung auf einen bestimmten Platz auf dem Rezept. Bei zwei oder drei verschiedenen Rezepturen würde dieser mehrfach überdruckt und somit unleserlich werden.
Hier ist es sinnvoll, sich mit der ausstellenden Arztpraxis in Verbindung zu setzen und aufgrund des vorliegenden Formfehlers um eine Neuausstellung zu bitten. Ist der Arzt nicht zu erreichen, weil er Urlaub hat oder das Wochenende vor der Tür steht, darf das Rezept aber beliefert werden und sollte dann händisch und übersichtlich mit der Taxierung versehen werden. Aufgrund eines solchen Arztfehlers mit der Herstellung zu warten, bis dieser wieder erreichbar ist, wäre ein Verstoß gegen die nicht weiter definierte „angemessene Zeit“, in der eine Rezeptur angefertigt werden muss.