Anlagen 1 und 2

Rezeptur: Gekündigte Hilfstaxe gilt bis 31. Dezember

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Berlin -

Im Juni hatte der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Anlagen 1 und 2 sowie Teile der Anlage 3 der Hilfstaxe gekündigt. Deadline für die Anlagen 1 und 2 war der 30. September. Wer hoffte, ab 1. Oktober entsprechend Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abrechnen zu können, wurde enttäuscht.

Bei aussichtsreicher Ausgangslage haben sich DAV und GKV-Spitzenverband für die gekündigten Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe auf eine Übergangsregelung geeinigt. Beschlossen wurde die Kündigung am Rande der ABDA-Mitgliederversammlung am 28. Juni. Bis zum Jahresende gelten die Anlagen weiter, soweit die Zwischenlösung.

„Nach Angaben des DAV hat man sich mit dem GKV-Spitzenverband auf eine befristete Fortgeltung der in den Anlagen 1 und 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung), der sogenannten Hilfstaxe, niedergelegten Preise für Stoffe und Gefäße bis zu einem einvernehmlichen Beschluss über entsprechende Aktualisierungen und Ergänzungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2018 geeinigt“, schreibt die ABDA.

Die Verhandlungen zur Neuordnung der Hilfstaxe dauern noch an, bis zum Jahresende soll jedoch eine Einigung getroffen werden. Die Überarbeitung der Anlagen 1 – Liste der Arzneimittelpreise – und 2 – Liste der Gefäße – ist längst überfällig, denn die festgesetzten Preise gelten bereits seit 2009.

Hätten sich beide Parteien auf keine Zwischenlösung einigen können, hätten Rezepturen gemäß § 5 AMPreisV zu Lasten der Kassen abgerechnet werden können. Die Kassen hätten tiefer in die Tasche greifen müssen, da einige Rezepturen deutlich teurer geworden wären. Dann Apotheken hätten die realen Einkaufspreise der eingesetzten Stoffe abgerechnet, plus Aufschläge von 90 Prozent für Zubereitungen und 100 Prozent für Stoffe. Zusätzlich würde das Apothekenhonorar fällig.

Außerordentlich gekündigt hat der DAV auch die festgesetzten Zytostatika-Abschläge zu einzelnen Wirkstoffen gemäß Ziffer 7 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe, „da bei diesen Wirkstoffen die Einnahmesituation für die Apotheke gegenüber dem Hilfstaxenpreis um mehr als 10 Prozent, teilweise sogar erheblich darüber hinaus, abweicht“, heißt es in der Mitteilung.

Diese Kündigung wurde bereits zum 31. Juli wirksam und umfasste folgende Wirkstoffe: Oxaliplatin, Cyclophosphamid, Methotrexat, Mitomycin, Bortezomib, Carfilzomib, Daratumumab, Infliximab (Flixabi), Infliximab (Inflectra), Infliximab (Remicade), Infliximab (Remsima), Irinotecan PEGliposomal (Onivyde), Nivolumab, Olaratumab, Pembrolizumab, Vinflunin, Trabectedin und Pixatron. Wie es mit der Anlage 3 weitergeht, bleibt offen. Der DAV hat Klage gegen den Zyto-Schiedsspruch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Das Sozialgericht will Mitte Oktober darüber entscheiden.

Einen Download zur Preisberechnung von Rezepturen findet ihr im LABOR von APOTHEKE ADHOC!

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