Muster-16-Rezepte sollen ab dem neuen Jahr der Vergangenheit angehören – wie immer gibt es Ausnahmen. Rezepturen gehören nicht dazu. Diese können unter anderem über den Freitext elektronisch verordnet werden. Eine fehlerhafte Ausstellung kann die Apotheke heilen. Die Details sind in der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung geregelt.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel – auch Rezepturen – müssen ab dem 1. Januar 2024 per E-Rezept verordnet werden. Auf das Papierrezept darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert, der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) fehlt oder die Soft- oder Hardware defekt sind. Auch bei Hausbesuchen dürfen weiterhin Muster-16-Verordnungen ausgestellt werden.
Bei Rezepturen sorgen E-Rezepte schon jetzt für Chaos in den Apotheken. Ärzt:innen können Rezepturen per Freitext oder strukturiert elektronisch verordnen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert. Werden aber Wirkstoffe nur doch Kommata abgetrennt in Reihe rezeptiert und dann die Wirkstoffmenge, sind Verwechslungen möglich. Ist ein Rezeptur-E-Rezept fehlerhaft, kann die Apotheke dies im Abgabedatensatz heilen. Dabei finden verschiedene Schlüssel Anwendung.
Das Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ ist in beiden Fällen für die Dokumentation der Änderung zu nutzen.
Eine Änderung ist auf Grundlage von § 2 Abs. 6 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie § 6 Absatz 2c Satz 2 Rahmenvertrag möglich.
Eine Änderung ist auf Grundlage von § 6 Absatz 2c Satz 2 Rahmenvertrag möglich.
Eine Änderung ist auf Grundlage von Anlage 8 § 4 Absatz 5 Rahmenvertrag gestattet
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