Schriftgröße, Kontrast und Farbintensität des Rezeptdrucks sind in der Technischen Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung geregelt. Schwarz soll der Aufdruck der Apotheke sein. Auch für die handschriftlichen Ergänzungen der Apotheke ist dies die geforderte Farbe. Der blaue Kuli hat ausgedient.
Die Technische Anlage 2 gibt Aufschluss über die „Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit bei handschriftlicher Auftragung in den Apotheken“. Unter Punkt 2.5 Farben heißt es: „Auf der Vorderseite eines Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig.“ Heißt im Klartext: Trägt die Apotheke PZN, Faktor und Preis mit der Hand in das Taxfeld ein, muss ein schwarzer Stift verwendet werden. Ergänzt eine Apotheke in Rücksprache mit dem Arzt die fehlende Gebrauchsanweisung einer verordneten Rezeptur oder dokumentiert den Grund für den nicht erfolgten Austausch auf ein Rabattarzneimittel, wird dieser Teil nicht maschinell gelesen und der schwarze Stift ist kein Muss. Verwendung sollte ein dokumentenechter Stift finden.
Für die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung gelten ebenfalls die Vorgaben der Technischen Anlage 2. So sind die Intensität des Drucks in der Apotheke sowie die Schriftgröße geregelt. Empfohlen werden OCR-Schriften in 10-Punkt-Größe. Bei der Schreibdichte sind 10 oder 12 Zeichen pro Zoll vorgesehen (cpi), bei Hochpreisern ausnahmsweise 15 cpi. Der Kontrast ist wie folgt geregelt: Nur schwarze Schrift ist zulässig, beim Aufdruck soll ein Druckkontrast von mindestens 55 Prozent PCS erreicht werden. „Hierzu ist das Farbband rechtzeitig auszuwechseln, wenn visuell die Farbe als ‚schwarz‘ nicht erkannt wird. Der PCS-Wert ergibt sich nach folgender Formel: Papierreflexion – Farbreflexion: Papierreflexion x 100“, gibt die Technische Anlage vor. Schwarz ist die allgemeine Schriftfarbe auf Verordnungen.
Vorgeschrieben ist auch die Reihenfolge der Pharmazentralnummern. Die Apotheke soll die PZN „in der Reihenfolge der Verordnung des Arztes“ auf das Verordnungsblatt aufdrucken.
Wurde ein Rezept mit der falschen PZN bedruckt und muss eine Korrektur vorgenommen werden, sind laut Technischer Anlage Korrekturetiketten zu verwenden. Dieses muss unabtrennbar mit der Verordnung verbunden sein. In seiner Größe muss es IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor verdecken. Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und „Begr. Pflicht“ neben der IK-Nummer müssen frei bleiben. In der Vergangenheit existierten Etiketten, die die gesamte Fläche abdeckten, diese sind jedoch nicht mehr zulässig.
Die rechte untere Ecke des Aufklebers muss bis in das Rezeptfeld abgezeichnet werden – mit einem schwarzen Stift. Versäumen Apotheker das Aufbringen des Handzeichens, ist eine Retaxation allerdings nicht zulässig: Im Einzelfall kann das Fehlen nachgeholt und somit geheilt werden – die Kasse muss das Originalrezept auf Verlangen zur Verfügung stellen. Lehnt ein Apotheker jedoch das nachträgliche Signieren des Aufklebers ab, ist eine Retaxation zulässig.
Eine Empfehlung gibt es auch für die Schriftfarbe des Arztes – Rot ist tabu. Denn Rottöne, wie sie ebenfalls bei Violett zu finden sind, werden beim Scannen herausgefiltert. Rot ist die Blindfarbe der Muster-16-Formulare und wird somit nicht erkannt. Zum Unterschreiben sollten Ärzte einen dokumentenechten Stift nutzen – Bleistift oder Buntstift fallen also aus. Am besten geeignet ist demnach ein Kugelschreiber. Wird die Arztunterschrift nicht erkannt und als fehlend bemängelt, wird der Erstattungsanspruch gegenüber der Kasse verwirkt. Apotheken laufen gar Gefahr, rechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen zu müssen. Denn „fehlt“ die Arztunterschrift, wird eine ungültige Verordnung beliefert. Zwar kann die Apotheke das Rezept anfordern und nachreichen, um die nicht erkannte Unterschrift zu belegen, jedoch ist dies mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
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