„Die Tabletten will ich nicht!“ Solche Sätze fallen immer wieder, wenn Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Liegen keine pharmazeutischen Bedenken gegen einen Austausch auf den Rabattpartner vor, hat der Apotheker noch ein Ass im Ärmel – den Faktor 7.
Die Sonderkennzeichen für Lieferengpässe bei Rabattarzneimitteln, Importen oder für pharmazeutische Bedenken und die Akutversorgung sind fest in den Köpfen der Apothekenmitarbeiter verankert. Das tägliche Handwerkszeug kann in vielen Fällen hilfreich sein, jedoch bergen die Ausnahmen auch die Gefahr für Retaxationen. Daher gilt es, die einzelnen Faktoren richtig anzuwenden. Aber nicht immer passen diese Sonderkennzeichen. Was also tun, wenn 2, 5 und 6 den Wunsch des Kunden nicht erfüllen können?
Apotheker haben im Falle eines expliziten Produktwunsches des Patienten einen Joker mit dem Faktor 7: Abgabe eines vom Versicherten verlangten Präparats, des sogenannten „Wunscharzneimittels“. § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Kostenerstattung und hält den Apothekern und Patienten eine Hintertür offen.
In diesem Fall zahlt der Kunde den Arzneimittelabgabepreis nach Arzneimittelpreisverordnung in der Apotheke aus eigener Tasche. Er erhält eine Rezeptkopie und den Kassenbon, um bei der Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragen zu können. Bedruckt wird mit der Sonder-PZN 02567024, dem Faktor 7 und der Arzneimittel-PZN mit der Taxe „0“.
Apotheken geben die Verordnung in die Rezeptabrechnung, denn sie erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer je Muster-16-Formular. Mit dieser Pauschale sollen der Apotheke „die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes“ honoriert werden. Apotheken gewähren den Krankenkassen den Zwangsrabatt nach § 130 SGB V und die Herstellerabschläge. Der Hersteller muss der Apotheke den gewährten Abschlag innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstatten.
Auch wenn der Versicherte das Rezept nicht bei Krankenkasse zur Kostenrückerstattung einreicht, ist die Zahlung der gewährten Abschläge geregelt. In diesem Fall „hat die Krankenkasse die gewährten Abschläge an die Apotheke und den pharmazeutischen Unternehmer zurückzugewähren“.
Apotheker, die die Sonder-PZN und den Faktor 7 benutzen, bestätigen eine unkomplizierte Handhabung. Die Patienten würden von den Krankenkassen die Kosten problemlos erstattet bekommen – wobei ein bestimmter Betrag für den Wegfall des Rabatts einbehalten wird. Wenn der Patienten damit einverstanden ist, ist die 7 ein Joker, der beiden Seiten nützt.
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