Alte Rezepte sind in der Apotheke immer wieder zu finden. Sie können in Kitteltaschen, unter den Kassen oder beim Aufräumen auftauchen – und einen finanziellen Verlust bedeuten. In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen. Hier lohnt sich ein Blick in die einzelnen Lieferverträge.
Generell gilt: Die Rechnungslegung der Apotheke sollte innerhalb eines Monats erfolgen; die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem das Arzneimittel abgegeben wurde. Ist diese Abrechnungsfrist überschritten, droht eine Retaxation, eigentlich darf es dabei nicht um eine Vollabsetzung handeln – zumindest bei den Ersatzkassen Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk.
Laut Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ist die Kasse auch bei Überschreitung der Frist zu einer Zahlung verpflichtet. Wird die Monatsfrist bei einigen Verordnungen überschritten, dürfen die Ersatzkassen jedoch die Summe kürzen. Zulässig ist eine Gesamtbruttokürzung um 5 Euro je Verordnungszeile – bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln von 10 Prozent. Pro Abrechnungsmonat darf jedoch maximal um 50 Euro gekürzt werden.
Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn die Apotheke und die Abrechnungsstelle die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Sozialgesetznuch (SGB V) sind ausgeschlossen. Es darf demnach keine Vertragsstrafe oder Verwarnung ausgesprochen werden. Ersatzkassen haben für Retaxationen eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Belieferung erfolgte. Apotheken haben nach Erhalt der Beanstandungen gegen die Taxdifferenzen innerhalb von drei Monaten Einspruch einzulegen.
Primärkassen regeln den Sachverhalt zwar ähnlich, jedoch muss der jeweilige Regionalvertrag beachtet werden. Primärkassen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt sind „für Rezepte, deren ausgewiesenes Abgabedatum länger als drei Monate zurückliegt“, zur Retaxation berechtigt. Gekürzt werden darf der „Rechnungsbetrag auf den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer“. Liegt das Versäumnis bereits mehr als ein halbes Jahr zurück, darf teilweise oder ganz gekürzt werden, „sofern sie nachweisen können, dass ihnen durch den Verzug ein finanzieller Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist“.
In Bayern entfällt der Anspruch auf Bezahlung, wenn die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arzneimittel geliefert wurde, erfolgte.
In Niedersachsen muss laut Arzneiversorgungsvertrag die Rechnungslegung „bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von der Krankenkasse genannten Stelle“ erfolgen. „Andernfalls entfällt der Anspruch auf Bezahlung.“
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