Was darf zusammen aufs Rezept? Nadine Tröbitscher, 14.03.2017 13:50 Uhr
Wenn Ausstellungsdatum, Versichertenstatus, Arztunterschrift und -stempel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist für Apotheken in puncto Rezeptprüfung noch lange nicht Schluss. Welche Produkte dürfen zusammen verordnet werden und wann müssen separate Rezepte ausgestellt werden? Die eiserne Regel lautet: Mischverordnungen sind nicht zulässig.
Das Verordnungsfeld der Muster-16-Rezepte ist für maximal drei Präparate zugelassen. Arzneimittel, Hilfsmittel oder Verbandsstoffe können verschrieben werden. Wird eine individuelle Rezeptur verordnet, kann aus Platzgründen auch die Rückseite des Dokumentes genutzt werden. Empfohlen wird nur die Verordnung einer Anfertigung pro Formular.
Mischverordnungen sind nicht zulässig, das heißt ein Hilfsmittel darf nicht zusammen mit einem Arzneimittel verordnet werden. In der Praxis bedeutet das, dass Diabetikern Nadeln oder Lanzetten und Teststreifen gesondert verschrieben werden müssen. Auch Impfstoffe und Spritzen dürfen nicht auf einer Verordnung abgerechnet werden, da Nadeln als Hilfsmittel zum Verbrauch eingestuft sind. Diese Rezepte werden mit der Ziffer 7 gekennzeichnet.
Wird ein Hilfsmittel abgegeben, muss nach den Verträgen gemäß Paragraph 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V die Hilfsmittelnummer auf das Rezept gedruckt werden. Handelt es sich um Gruppenverträge, wird gemäß Paragraph 300 SGB V die PZN aufgedruckt. Zusätzlich ist auf Hilfsmittelrezepten eine Diagnose anzugeben. Patienten müssen dann den Empfang des Produktes auf der Rückseite mit Datum und Unterschrift quittieren.
Werden Hilfsmittel zum Verbrauch verordnet, etwa Nadeln, Lanzetten, Inkontinenzeinlagen oder Katheter, müssen Versicherte 10 Prozent des Verkaufspreises als Zuzahlung leisten. Maximal sind pro Monat zehn Euro zu entrichten. Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte, Insulinpens oder Stechhilfen zählen zu den Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch eingestuft sind. Patienten zahlen hier 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro.
Medizinprodukte, zählen zwar nicht zu den Arzneimitteln, dürfen aber zusammen mit entsprechenden Präparaten verordnet werden. Denn Verbandstoffe wie Kompressen und Binden sind keine Hilfsmittel. Gleiches gilt für Teststreifen. Da ihre Verordnung im Arzneilieferungsvertrag geregelt ist, können sie als Arzneimittel behandelt werden. Somit ist eine gemeinsame Verordnung auf einem Muster-16-Formular zusammen mit Arzneimitteln zulässig.
Diätetika, zum Beispiel Trinknahrungen, können ebenfalls auf einem Kassenrezept verordnet werden. Da sie nicht zu den Hilfsmitteln zählen, können auch sie gemeinsam mit Arzneimitteln verschrieben werden. Eine separate Abrechnung ist nicht notwendig.