Wie lange gilt welches Rezept? Pharmazeutisches Personal kann die Frage im Schlaf beantworten. Dabei gibt es einen Haken. Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) obliegt dem Arzt die Gültigkeitsdauer.
Kassenrezepte und Privatrezepte sind drei Monate gültig. Jedoch übernehmen die Kassen für gesetzlich Versicherte je nach Bundesland mit einer Frist von 28 beziehungsweise 30 Tagen nach Ausstellungsdatum die Kosten. Muster-16-Formulare können jedoch noch bis zum Ablauf der drei Monatsfrist eingelöst werden, allerdings wird der Kunde dann zum Selbstzahler.
In § 2 AMVV ist festgelegt, welche Angaben ein Rezept enthalten muss. Neben Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist und der Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke ist unter Punkt acht die „Gültigkeitsdauer der Verschreibung“ anzugeben.
Weiter heißt es: „Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“ Demnach kann der Arzt eine individuelle Gültigkeitsfrist festlegen – die Erstattungsfrist bleibt jedoch unberührt.
In der Praxis kann dies vor allem für Privatrezepte genutzt werden, die an eine Art „Dauerverordnung“ erinnern. Jedoch darf nur die verordnete Menge über den vom Arzt festgelegten Zeitraum geliefert werden. So kann beispielsweise der Gynäkologe ein Privatrezept über den Jahresbedarf hormoneller Kontrazeptiva verordnen – entsprechend zwei Packungen mit je sechs Blistern mit dem Zusatz „Rezept gültig bis: ...“ Denn Apotheken sind berechtigt, Teilmengen bis zur verordneten Gesamtmenge abzugeben. Hier liegt auch der Unterschied zur bekannten Dauerverordnung von Hilfsmitteln, deren Gültigkeit vom Liefervertrag und dem Kostenträger variiert und der verordnete Bedarf immer bis zum Ablauf der Frist geliefert wird.
Bei der Gültigkeitsdauer von Rezepten gibt es sonst klare Richtlinien. Entlassrezepte sind nur drei Tage gültig. Betäubungsmittelverordnungen müssen innerhalb von acht Tagen inklusive Ausstellungsdatum beliefert werden. T-Rezepte verlieren sechs Tage nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Im Oktober wurde § 12 BtMVV Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c um das die Worte „bei Vorlage“ ergänzt und wie folgt geändert: Betäubungsmittel dürfen nicht auf eine Verschreibung abgegeben werden, „die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach §73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz“. Zuvor hieß es: „[...] die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde“. Abgabe und Druck mussten innerhalb acht Tagen erfolgen, bei Fristüberschreitung drohte eine Retaxation. Demnach müssen BtM-Rezepte zwar innerhalb der Acht-Tage-Regel in der Apotheke vorgelegt werden, dürfen aber entsprechend innerhalb der 28 beziehungsweise 30-Tagesfrist beliefert werden.
Eine Ausnahme in Bezug auf die Gültigkeit gibt es bei Muster-16-Verordnungen zur Aknebehandlung. Rezepte über Isotretinoin-haltige Arzneimittel sind nur sieben Tage nach Ausstellung gültig. Für Frauen im gebärfähigen Alter darf lediglich der Bedarf für 30 Tage verordnet werden.
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