Rezeptabrechnung

Zwischen Farben und Gebühren

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Berlin -

Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten erfordert unterschiedliche Formulare. Versicherungsart und Medikament sind die ausschlaggebenden Kriterien. Welches Rezept wie lange gültig ist, lässt sich anhand der Farbe erkennen. Erklärungsbedarf gibt es auch bei der Bezahlung.

Das „rosa Rezept“ ist das Kassenrezept für gesetzlich Versicherte. Die Verordnung ist drei Monate gültig. Erstattet wird es jedoch nur einen Monat – je nach Bundesland und Krankenkasse 28 oder 30 Tage nach Ausstellungsdatum. Zwei Monate darüber hinaus kann die Verordnung als Privatrezept behandelt werden – der Patient zahlt den vollen Preis des Medikamentes.

Eine Ausnahme sind Verordnungen zur Aknebehandlung. Rezepte über Isotretinoin-haltige Arzneimittel sind nur sieben Tage nach Ausstellung gültig. Die verordnete Menge darf einen Behandlungszeitraum von 30 Tagen nicht überschreiten.

Versicherte zahlen innerhalb des ersten Monats eine Rezeptgebühr von mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Medikament. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Preis des Arzneimittels. Liegen die Kosten zwischen 50 und 100 Euro, werden zehn Prozent des Preises als gesetzliche Zuzahlung fällig. Alle Volljährigen, die nicht befreit sind, müssen eine Zuzahlung leisten. Die Befreiungsgrenze liegt bei chronisch Kranken bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens, für alle anderen bei 2 Prozent.

Trotz einer Befreiung ist in manchen Fällen eine Festbetragsaufzahlung zu leisten. Der Festbetrag ist der maximale Preis, den die Krankenkassen für einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination übernehmen. Liegt der Arzneimittelpreis über dem Festbetrag, zahlt der Patient die Differenz zusätzlich zur Rezeptgebühr. Auch Kinderrezepte sind von dieser Aufzahlung betroffen. Für abschwellende Nasensprays, Paracetamolzäpfchen und Panthenolsalben sind auf Grund zahlreicher Generikahersteller Festbeträge entstanden. In einigen Fällen ist nur das Originalprodukt von den Zusatzkosten betroffen und kann durch ein kostenfreies Generikum ausgetauscht werden, sofern es Rabattpartner der Krankenkasse ist.

„Blaue Rezepte“ sind drei Monate gültig und werden vom Patienten bezahlt. Privatversicherte können bei ihrer Kasse eine Kostenübernahme einreichen. Beihilfeberechtigte senden eine Kopie des Rezeptes an die entsprechende Stelle um die Kosten erstattet zu bekommen. Apotheken können mit dem Versicherten und seiner Privatversicherung bei hochpreisigen Medikamenten eine Abtretungserklärung vereinbaren. Die Apotheke rechnet dann direkt mit der Versicherung ab. Ein Privatrezept muss nicht blau sein, es gibt kein festgelegtes Formular.

„Grüne Rezepte“ sind Empfehlungsrezepte des Arztes. Apothekenpflichtige Arzneimittel werden dem Patienten als Gedankenstütze verordnet. Die verordneten Medikamente sind nicht verschreibungspflichtig und die Rezepte haben keine Ablauffrist. Patienten können bei homöopathischen oder pflanzlichen Verordnungen das quittierte Rezept nebst Rechnung an ihre Krankenkasse schicken. Eine Kostenübernahme oder Teilerstattung ist je nach Kasse möglich, zwischen 50 und 500 Euro pro Jahr sind möglich.

Die AOK Nordost etwa erstattet 50 Euro pro Jahr für homöopathische Arzneimittel, die AOK Hessen 240 Euro. Bei den BKK variiert die Summe zwischen 150 Euro für homöopathische, antroposophische und pflanzliche Arzneimittel bei der Bahn-BKK und 500 Euro bei der BKK ProVita. Die DAK Gesundheit zahlt 60 Euro und die Techniker Krankenkasse 100 Euro an ihre Versicherten. Grundlage ist für alle Krankenkassen die ärztliche Verordnung. Gibt es kein Geld von der Krankenkasse, können das grüne Rezept und die Quittung beim Lohnsteuerjahresausgleich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

„Gelbe Rezepte“ werden für Betäubungsmittel (BtM) ausgestellt und müssen dokumentiert werden. Das Rezept besteht aus drei Teilen. Ein Teil verbleibt beim Arzt, einer in der Apotheke zur Dokumentation und ein dritter dient zur Abrechnung bei der Krankenkasse. BtM-Rezepte sind acht Tage inklusive Ausstellungsdatum gültig. Das Formular ist für Privat- und Kassenrezepte gleich.

Die Belieferung der BtM-Rezepte bedarf großer Sorgfalt, um Retaxationen zu vermeiden. Das Medikament muss in Art und Menge genau angeben sein. Die Menge muss in Gramm, Milligramm, Milliliter oder Stückzahl bei abgeteilten Formen angeben werden, die Angabe 1 Op oder Normgröße ist nicht ausreichend. Für Pflaster gilt eine Angabe der genauen Beladungsmenge und die Anzahl. Eine Dosierungsanweisung mit Einzel- oder Tagesgabe ist zu vermerken.

Die Menge der verordneten Medikamente darf den Monatsbedarf nicht überschreiten, sollte dies doch von Nöten sein, muss der Arzt ein „A“ (Ausnahmeverschreibung) auf dem Rezept vermerken. Weitere zu vermerkende Buchstaben sind „S“ für Substitutionsverordnungen, bei take-home Verordnungen ist die Reichweite des Substituts in Tagen anzugeben, die Dauer liegt in der Regel bei sieben Tagen. Der Buchstabe „N“ bezeichnet eine Notfallverschreibung und „K“ Kauffahrteischiffe. Eine Notfallverordnung für Substitutionsmittel ist nicht zulässig.

„Weiße zweiteilige Rezepte“ sind sogenannte T-Rezepte. Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid werden auf diesen speziellen Formularen verordnet. Die Gültigkeit beträgt sechs Tage. Apotheken müssen wöchentlich die Durchschläge der belieferten T-Rezepte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Das T-Register des BfArM überwacht die Verschreibung und Abgabe. Das Deckblatt dient zur Abrechnung. Pro Rezept darf nur ein Arzneimittel verordnet sein. Für die Abgabe der teratogenen Arzneimittel besteht eine Dokumentationspflicht und es herrscht ein generelles Versandverbot. Die verordnete Höchstmenge pro Rezept liegt für Frauen im gebährfähigen Alter beim Vierwochenbedarf, ansonsten zwölf Wochen.

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