Retaxverzicht bei Entlassverordnungen Sandra Piontek, 22.07.2024 08:09 Uhr
Entlassrezepte sind für Apotheken mit einem hohen Bürokratieaufwand verbunden. Zudem bergen die Verordnungen einige Stolperfallen. Das Risiko für Retaxationen ist dementsprechend hoch. Die IKK gesund plus verlängert deshalb ihren Retaxverzicht.
Für das Entlassrezept gelten zahlreiche Vorgaben. Dabei sind Formfehler keine Seltenheit. Wird eine der komplexen Vorgaben nicht erfüllt und fällt auch bei der Kontrolle nicht auf, droht eine Retax. Achtung: Heilen dürfen Apotheken nur papiergebundene Entlassrezepte. Für E-Rezepte gelten die Heilungsmöglichkeiten nicht.
Vor allem bei der Betriebsstättennummer (BSNR) oder dem Standortkennzeichen kommt es häufiger zu fehlerhaften Ausstellungen. Dabei gilt seit dem 1. Juli 2023:
- Krankenhäuser müssen das mit der „77“ beginnende Standortkennzeichen angeben. Bis zum Jahresende kann jedoch in Ausnahmefällen die BSNR mit der „75“ beginnend aufgetragen werden.
- Reha-Einrichtungen müssen die BSNR verwenden.
- Fehlt das Standortkennzeichen oder die BSNR im Personalienfeld, darf geheilt werden.
Aber Vorsicht:
- Beginnt die Codierzeile bei einem Entlassrezept aus dem Krankenhaus nicht mit der „75“ darf nicht geheilt werden. Bei den Ersatzkassen wird eine fehlende BSNR in der Regel nicht retaxiert.
- Stimmen Standortkennzeichen/BSNR im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, darf die Apotheke nur nach Arztrücksprache heilen.
Die IKK gesund plus verzichtet weiterhin: Die Kasse hat dem Hessischen Apothekerverband (LAV) gegenüber erklärt, bei Entlassverordnungen hinsichtlich der Betriebsstättennummern beziehungsweise dem Standortkennzeichen bis einschließlich des 31. Dezember 2024 auf Retaxationen zu verzichten.