Schwangere sind nicht automatisch befreit

Retaxgefahr: Zuzahlung in der Schwangerschaft Cynthia Wegner, 28.11.2022 11:52 Uhr

Hartnäckiger Irrglaube: Schwangere sind nur dann von der Zuzahlung befreit, wenn die Arznei- oder Hilfsmittel in Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung verordnet werden. Foto: Ground Picture/shutterstock.com
Berlin - 

Die Beratung von Schwangeren ist oft umfassend. Kommen die Frauen mit einem Rezept in die Apotheke, muss ebenfalls einiges beachtet werden. Denn eine Schwangerschaft befreit nicht automatisch – wie häufig angenommen – von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht.

Schwangere stellen in der Apotheke eine besondere Patientengruppe dar. Vor allem in der Selbstmedikation muss häufig sorgfältig beraten werden, da nicht alle Arzneimittel in der Schwangerschaft angewendet werden dürfen. Legen Schwangere eine Verordnung in der Apotheke vor, so muss geprüft werden, ob eine Zuzahlung zu erheben ist oder nicht.

Zuzahlung entfällt nicht immer

Häufig hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass Schwangere immer von der Zuzahlung befreit sind. Dies gilt allerdings nur für Arznei- und Hilfsmittel, welche in Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung vom Arzt/von der Ärztin verordnet werden. Dies ist zum Beispiel bei einem Gestationsdiabetes oder Eisenmangelanämie der Fall. So kann es durchaus sein, dass die Schwangere bei Vorlegen mehrerer Rezepte bei manchen die Zuzahlung leisten muss und bei anderen wiederum nicht. Bei Medikamenten, die aufgrund einer Erkrankung verordnet werden, die schon vor der Schwangerschaft bestand, muss die Zuzahlung weiterhin geleistet werden – auch bei einem bereits bestehenden Diabetes.

§24e des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch (SGB V): Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln:

„Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.“

Keine Begründung notwendig

Achtung: Damit die Schwangere von der Zuzahlung befreit ist, muss die Indikation in direktem Zusammenhang stehen – allerdings muss die Indikation nicht vom Arzt/von der Ärztin auf dem Rezept vermerkt werden.

Ob die Schwangere für die vorgelegte Verordnung befreit ist oder nicht, ergibt sich somit lediglich aus dem angekreuzten Feld zur Zuzahlung. Wurde der Status falsch angekreuzt, so kann er wie üblich durch die Apotheke geändert werden. Vorher muss allerdings Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin gehalten werden. Außerdem muss die Änderung mit Datum und Kürzel des/der Abgebenden versehen werden.