BtM-Rezept

Retaxgefahr wenn das „A“ fehlt

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Berlin -

Verschreibungsfähige Betäubungsmittel (BtM) dürfen in einem definierten Zeitraum nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verordnet werden. Durch einen speziellen Vermerk darf der Arzt von der maximalen Menge für den Zeitraum von 30 Tagen abweichen. Solche Überschreitungen müssen durch den Zusatz „A“ gekennzeichnet werden, genauso wie die Verordnung von mehr als zwei Präparaten auf demselben Rezept. Fehlt dieser, droht der Apotheke eine Retaxierung. Ein Einspruch kann sich lohnen, denn die bewusste Überschreitung der Höchstmenge muss bei Rezeptvorlage für die Apotheke leicht erkennbar sein.

Auf einem BtM-Rezept muss eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung inklusive der Menge aufgeführt sein. Die Menge muss in Gramm, Milliliter oder Stückzahl definiert sein. Auch die Wirkstoffmenge je abgeteilter Form (bei flüssigen Zubereitungen nicht möglich) und je Packungseinheit muss aus der Verschreibung hervorgehen. Nur so kann die Apotheke im Zweifelsfall die verschriebene Gesamtmenge überprüfen. Die Höchstmengen sind im §2 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegt. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden – durch den Vermerk „A“ auf dem Rezept kann er höhere Mengen oder mehrere Arzneimittel verschreiben.

Fehlendes „A“ = mögliche Retax

Das fehlende „A“ auf BtM-Verordnungen kann zu Retaxierungen führen. Dabei richtet sich die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorranging an den Arzt, der die Verschreibung ausstellt. Dennoch ist der Apotheker an einigen Stellen zusätzlich a als Kontrollinstanz mit eingebunden. Deshalb sollte aus der Verordnung die Gesamtmenge ersichtlich sein. Bei Unklarheiten muss vor der Belieferung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden, hier darf der Apotheker eigenständig Ergänzungen auf dem Rezept vornehmen.

§12 Abs. 2 BtMVV „Bei Verschreibungen […], die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften […] nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, […] Änderungen vorzunehmen […].“

Bei Notfall-Verschreibungen ist die Apotheke sogar dazu ermächtigt, den Arzt im Nachhinein zu benachrichtigen – die Versorgung des Patienten im dringenden Fall hat Vorrang. Zum Ärger der Apotheker kann solch eine Not-Verordnung später zu einer Retaxation führen, denn: Einige Retax-Prüfstellen lehnen jede Bestätigung nach der Versorgung des Patienten ab. Eine entsprechende Ermächtigung der Apotheke für die §§ 9 und 12 BtMVV fehlt. In dringenden Fällen kann die Belieferung sogar über ein rosa Rezept erfolgen.

8 Abs. 6 BtMVV: „Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt […] unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren.“

Versäumt der Arzt das Aufbringen des „Höchstmengen-A“ auf dem BtM-Rezept, darf retaxiert werden – auf Null, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Schließlich könne der Patient Schaden nehmen, argumentieren einigen Kassen. Für die Apotheken kann die Strafe schnell empfindlich werden, schließlich sind BtM auch Hochpreiser. Doch es darf händisch ergänzt werden: Nach Rücksprache mit dem Arzt kann ein fehlendes „A“ auf den Teilen I und II eigenständig dokumentiert werden – der Arzt selbst muss auf dem in der Praxis verbliebenden Teil ebenfalls eine Ergänzung vornehmen, andernfalls ist die Verordnung nicht vollständig.

Retax nicht immer gerechtfertigt

Versäumt die Apotheke die Ergänzung und kassiert eine Retaxation, so kann sich der Widerspruch unter bestimmten Umständen lohnen. Sofern der Krankenkasse durch den Formfehler kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und auch der Patient keinem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wurde, sollte die Apotheke Einspruch gegen die Retax eingelegt werden. In diesen Fällen sollten die Kassen von sogenannten „amtlichen“ Retaxationen absehen. Die Kennzeichnung der bewussten Überschreitung der Höchstmenge soll für die Apotheke und auch für die Krankenkasse auf den ersten Blick erkennbar sein. Ebenfalls entscheidend für den Erfolg eines Widerspruchs: Die vorherige Versorgung des Patienten. Im Einzelfall hängt die Entscheidung auch davon ab, wie lange der Patient die Medikation bereits erhält.

Beispiele für Höchstmengen (innerhalb von 30 Tagen):

  • Amfetamin 600 mg
  • Buprenorphin 800 mg
  • Cannabis in Blütenform 100.000 mg
  • Dronabinol 500 mg
  • Fentanyl 500 mg
  • Hydromorphon 5000 mg
  • Levomethadon 1800 mg
  • Oxycodon 15.000 mg
  • Tilidin 18.000 mg
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