Generell gilt: Verordnungen sind dann Entlassverordnungen, wenn bei Muster-16-Formaten der rote, diagonale Aufdruck „Entlassmanagement“ aufgebracht ist. Zudem beginnt die Betriebsstättennummer (BSNR) in der Codierleiste mit den Ziffern „75“.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein
Status „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes (7-stellig)
Heilungsmöglichkeit:
- Apotheke ergänzt die fehlende „4“ und zeichnet ab oder Ergänzung erfolgt im Datensatz nach § 300 SGB V vom Rechenzentrum
- Apotheke korrigiert nach Arztrücksprache, wenn letzte Ziffer im Statusfeld keine „4“ ist und zeichnet ab
Arztfeld ist mit Krankenhausarztnummer befüllt
Heilungsmöglichkeit:
- Apotheke befüllt nach ärztlicher Rücksprache oder aus dem Arztstempel das leere Arztfeld mit der Krankenhausarztnummer
- Achtung: Pseudoarztnummer „4444444“ plus fiktivem Fachgruppencode „00“ nur noch bei Reha-Kliniken zulässig
BSNR im Personalienfeld beginnt mit „75“
Heilungsmöglichkeit:
- Apotheke ergänzt fehlende BSNR entsprechend der BSNR in der Codierleiste und zeichnet ab oder Ergänzung erfolgt im Datensatz nach § 300 SGB V
- Achtung: Unbedingt bei Primärkassen beachten, sonst kann es zu Nullretaxationen kommen.
BSNR in Personalienfeld und Codierleiste stimmen überein
Heilungsmöglichkeit:
- Apotheke streicht nach Bestätigung der Richtigkeit durch den Arzt, die nicht übereinstimmende BSNR im Personalienfeld und zeichnet ab. In diesem Fall wird mit der Abrechnung nach § 300 SGB V (Rechenzentrum) die BSNR aus der Codierzeile übermittelt. Die Apotheke muss bestätigen, dass keine Fälschungsindizien vorliegen.
Keine Krankenhausaufkleber
Heilungsmöglichkeit:
- nur Neuausstellung der Verordnung ohne Aufkleber möglich
- Ausnahme: Ersatzkassen akzeptieren Aufkleber, wenn diese fest mit der Verordnung verbunden sind, außer bei BtM- und T-Rezepten
Verordnung ist vom Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt
Heilungsmöglichkeit:
- Facharztbezeichnung nach eigener Vergewisserung durch den Apotheker ergänzen und abzeichnen (zwingend bei Primärkassen)
Übersicht zur Auswahl der Arzneimittel
Grundsätzlich gilt: Abgabe N1 oder kleiner, nicht größer als verordnet. Apotheke kürzt bei größeren Packungsgrößen ohne Arztrücksprache und ohne Sonderkennzeichen selbstständig auf N1 oder kleinere Packungsgröße als N1.
- Wenn N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert ist, dann Abgabe N2 oder kleiner, wenn N1 und N2 nicht definiert sind, dann Abgabe N3 oder kleiner.
- Wenn N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert ist, aber nicht im Handel gelistet, dann darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden. Achtung: bei Primärkassen maximal N2, bei den Ersatzkassen wurde zusätzlich folgende Regelung vereinbart: Die Apotheke muss den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken, zudem ist das vertraglich vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 aufzudrucken.
- Für Rezepturen gilt eine Reichdauer von 7 Tagen. Bei Überschreitung können Apotheken ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze versorgen, mit Vermerk und Unterschrift. Achtung: Bei den Ersatzkassen kann die ärztlich verordnete Menge ohne Kürzung beliefert werden.
Die Abgabegrenze bei sonstigen, in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (Medizinprodukte, Diätetika, Verbandmittel, Harn- und Blutzuckerteststreifen), ist die Reichdauer von sieben Tagen. Wird diese Grenze überschritten, kann die Apotheke ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze oder mit der kleinsten im Handel befindlichen Packung versorgen. Auch hier gilt es, die Kürzung auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen.
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