Nicht nur akute Verstopfungen werden mit Abführmitteln therapiert, auch bei der Anwendung von Opioiden kommt es regelmäßig zur Verordnung von Laxantien als präventive Co-Medikation. Doch werden alle Laxantien von der Krankenkasse erstattet und was gilt es bei der Abgabe entsprechender Produkte zulasten der GKV zu beachten?
In der Apotheke werden per Betäubungsmittelrezept zulasten der Krankenkasse häufig auch Abführmittelverordnungen vorgelegt. Opioide wie beispielsweise Fentanyl können laut Fachinformation nicht nur zu einer gewöhnlichen Verstopfung, sondern auch zu einem gefährlichen Darmverschluss führen. Die Verschreibenden verordnen demzufolge das Abführmittel parallel zur Schmerztherapie.
Bei Abgabe von Laxantien auf einem Muster-16-Format muss zunächst geprüft werden, ob die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Präparat erstattet. Die Apotheke ordnet dafür zunächst den Status des Laxans ein:
Wenn das verschriebene Laxans ein apothekenpflichtiges Arzneimittel ist, dann ist es erstattungsfähig, wenn es:
Die Anlage der AM-RL besagt folgendes: Die Kosten für Laxanzien werden von den Krankenkassen „nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioid-Therapie und in der Terminalphase“ übernommen. Die Richtlinie gilt somit für alle apotheken-, aber nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
Achtung: Es gilt eine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit. Bei Verordnungen mit Diagnose, muss diese den Vorgaben der Anlage I entsprechen.
Wenn das verordnete Laxans ein Medizinprodukt ist, muss geprüft werden, ob es namentlich in der Anlage V der AM-RL gelistet ist:
Achtung: Bei Medizinprodukten greift die Packungsgrößenverordnung nicht! Medizinprodukte müssen immer eindeutig verordnet sein mit Herstellername und/oder PZN.
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