Zum 1. Oktober tritt rückwirkend der Vertrag zur Durchführung der Grippeschutzimpfungen in den Apotheken in Kraft. Zur Abrechnung treten in den Apothekenteams jedoch viele Fragen auf. Was gehört alles auf das Rezept? Und wie viel Zeit haben Inhaber:innen zum Einreichen? Eine Übersicht.
Zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband wurde rückwirkend zum 1.Oktober ein Vertrag geschlossen. Dieser erläutert die Details zur Abrechnung und Durchführung der Grippeschutzimpfung in der Apotheke. Der neue Beschluss des Bundestages sieht eine „Regelversorgung“ vor. Damit wird eine Impfung in der Apotheke für alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bundesweit durchführbar.
Es dürfen nur Apotheker:innen impfen, die vorher eine Schulung absolviert haben. Zudem muss in der Apotheke ein nicht einsehbarer Raum zur Impfung vorhanden sein. Apotheker:innen müssen vor der Verabreichung anhand verschiedener Kriterien prüfen, ob die betreffende Person geimpft werden darf. In der Apotheke sollen nur Impfstoffe in Fertigspritzen verabreicht werden. Die Injektion erfolgt dabei ausschließlich in den Oberarmmuskel.
Pro Person erhält die Apotheke für Impfleistung und Dokumentation 7,60 Euro. Je Dosis kommen folgende Beträge hinzu: Apothekeneinkaufspreis plus Umsatzsteuer, 2,40 Euro für die Kosten der Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und als Ausgleich anfallender Verwürfe und einen Euro für die Beschaffung des Impfstoffes.
Für jede geimpfte Person muss ein Sonderbeleg gedruckt werden. Diese gehen dann über die Rechenzentren weiter an die Krankenkassen. Spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Impfung erfolgt ist, müssen die Daten an die Krankenkassen geliefert werden. Der Sonderbeleg soll ab der Saison 2023/24 durch die elektronische Abrechnung ersetzt werden.
Übrigens: In der Apotheke können auch Privatversicherte ab 18 Jahren geimpft werden. Versicherte müssen selbst klären, ob die jeweilige Versicherung die Kosten übernimmt. Um die Impfung zu erhalten, müssen Versicherte in Vorleistung gehen und die Impfung zunächst selbst bezahlen. Der taxierte Sonderbeleg kann bei der Versicherung eingereicht werden.
Nicht meldepflichtig sind kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind.
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