Apotheken sind noch bis zum 7. April durch die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Sars-CoV-2-AM-VersVO) bei Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Medikamentes berechtigt, von der Packungsgröße und -anzahl abzuweichen. Auch Teilmengen dürfen für die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung von Patient:innen abgegeben werden: Dieser Vorgang sollte jedoch unbedingt mit einer Sonder-PZN dokumentiert werden.
Aufgrund von Lieferengpässen müssen Apotheken mitunter auf Stückelungen oder andere Packungsgrößen ausweichen, um Patient:innen überhaupt versorgen zu können. Auch die Wirkstärke kann nach ärztlicher Rücksprache wegen Nichtverfügbarkeit geändert werden. Um Retaxationen zu vermeiden, sollte aber jedes Abweichen von der ursprünglichen Verordnung mittels Sonder-PZN dokumentiert werden.
Sollte die Apotheke im Beratungsgespräch merken, dass die Abweichung des verschriebenen Medikamentes zu Unsicherheiten führt, muss abgewogen werden, welche Vorgehensweise die richtige ist. Die Therapietreue darf durch die alternative Abgabe nicht gefährdet werden.
Wichtig: Für einen Botendienst dient zur Dokumentation auf dem Rezept bis zum 7.April die Sonder-PZN 06461110 und Faktor 1, pro Liefertag und Lieferort.
APOTHEKE ADHOC Debatte