Keine Warnung vom System

Retaxgefahr: Movicol und Teststreifen auf E-Rezept Sandra Piontek, 22.01.2024 08:00 Uhr

Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Retaxfallen lauern momentan überall: Werden Medizinprodukte oder Teststreifen per E-Rezept in der Apotheke vorgelegt, wirft dies Fragen auf. Mehr noch: „Nicht immer warnt das Softwaresystem“, berichten Inhaber:innen. Apotheken riskieren Retaxationen, wenn solche Verordnungen durchrutschen. Denn: Medizinprodukte sowie Hilfsmittel sind nach jetziger Gesetzeslage noch nicht per E-Rezept zu verordnen.

Medizinprodukte können noch nicht auf einem E-Rezept verordnet werden. Laut Timeline der Gematik soll dies erst im Sommer 2027 möglich sein. Bei den Hilfsmitteln sieht es ähnlich aus: Diese sind nach jetziger Gesetzeslage erst ab 1. Juli 2026 elektronisch zu verordnen.

Werden also beispielsweise Macrogole per E-Rezept in der Apotheke vorgelegt, bedarf es zunächst einer Prüfung: „Es kommt darauf an, wie die Präparate eingeordnet werden“, so die Gematik. Entweder erfolgt die Einstufung als Medizinprodukt oder Arzneimittel, heißt es. Arzneimittel sind per E-Rezept verordnungsfähig. Handelt es sich jedoch um ein Medizinprodukt, muss die Apotheke auf ein Papierrezept bestehen, sonst wird retaxiert. Auch Blutzuckerteststreifen gehören somit vorerst noch auf das Muster-16-Formular, da diese als Hilfsmittel gelten.

Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Denn: Ein Ausnahmefall, in dem beispielsweise Mischverordnungen erlaubt sind, sind Blutzuckerteststreifen. Die Verordnung von Blutzuckerteststreifen ist im Arzneilieferungsvertrag geregelt, daher können sie als Arzneimittel behandelt werden, gehören aber zu den Medizinprodukten. Somit ist zwar eine gemeinsame Verordnung auf einem Muster-16-Formular zusammen mit Arzneimitteln zulässig, aber eben noch nicht auf einem E-Rezept. Hier könnte die Gewohnheit zur Retax-Gefahr werden, da in der Praxis häufig diese Mischverordnung auf Muster-16-Formular erfolgte.

Wie einige Inhaber:innen berichten, warnt jedoch nicht jedes System bei fehlerhaften Verordnungen. Erst das Rechenzentrum gebe Rückmeldung: „Solche Rezepte müssten direkt blockiert werden. Auch Arztpraxen müssten diese Informationen flächendeckend bekommen. So wären diese Verordnungen von Anfang an gar nicht erst ausstellbar“, so eine Inhaberin.

Per E-Rezept noch nicht zulässig sind:

  • Betäubungsmittel
  • Dosierautomaten für Substitutionstherapie
  • T-Rezepte
  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Sprechstundenbedarf
  • Hilfsmittel, sowie Verbandsmittel und Blutzucker-Teststreifen
  • Bilanzierte Diäten zur Enteralen Ernährung