Reichen Patient:innen BG-Rezepte in der Apotheke ein, werfen die Verordnungen oft Fragen auf. Bei der Belieferung von Rezepten zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) müssen besondere Formalitäten geprüft und beachtet werden. Welche Angaben müssen auf solch einem Rezept gemacht werden, damit die Verordnung ordnungsgemäß ausgestellt ist?
Medikamente zur Behandlung von Arbeitsunfällen oder auch Berufskrankheiten werden auf einem rosa Rezept beispielsweise von Durchgangsärzten ausgestellt. Als Kostenträger wird die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) beziehungsweise die Unfallversicherung eingetragen. Ist im Feld Kostenträgerkennung versehentlich die Institutionskennnummer einer gesetzlichen Krankenkasse eingetragen, muss diese gestrichen werden. Sonst droht eine falsche Abrechnung des Rezeptes.
Patient:innen sind generell von der Zuzahlung befreit. Mehrkosten bei Überschreitung des gesetzlich bestimmten Festbetrags müssen jedoch selbst getragen werden. Ausnahme: Ärzt:innen weisen auf dem Rezept ausdrücklich auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Arzneimittels durch ein aut-idem Kreuz hin.
Das Feld Arbeitsunfall ist nur dann vom Arzt anzukreuzen, wenn es sich tatsächlich um eine Medikation nach einem Unfall auf der Arbeit handelt. BG-Rezepte können auch bei Berufskrankheiten ausgestellt werden, hier bleibt das Feld „Arbeitsunfall“ unberührt.
Der Unfalltag muss bei einem Arbeitsunfall stets angegeben werden. Bei vorliegender Berufskrankheit wird normalerweise das Datum der Diagnose eingetragen. Alternativ kann aber auch ein Aktenzeichen angegeben werden. Fehlt die Angabe, so kann die Apotheke diese nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt eigenständig ergänzen. Gleiches gilt für das Ankreuzen des Feldes „Arbeitsunfall“. Der Arzt/die Ärztin ist verpflichtet, den Unfallbetrieb anzugeben. Überprüft werden müssen die Angaben von der Apotheke jedoch nicht.
Die BG-Rezepte sind vier Wochen nach Ausstellung gültig und müssen innerhalb dieses Zeitraumes in der Apotheke vorgelegt werden. Ärzt:innen haben aber die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer zu ändern und dies auf der Verordnung anzugeben.
Auch bei der Auswahl des Medikamentes sind Apotheken mehr Freiheiten gewährt. Hier durfte schon vor den pandemischen Sonderregelungen bei unklarer Verordnung in Absprache mit dem Arzt/der Ärztin – oder bei Nichterreichen nach eigenem fachlichem Ermessen – ausgetauscht oder ergänzt werden. Da die Gesetzliche Unfallversicherung nicht zu den Gesetzlichen Krankenversicherungen zählt, sind Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse nicht relevant. Die OTC-Ausnahmeliste greift in diesem Fall nicht. Jedoch muss bei der Belieferung auf die Wirtschaftlichkeit geachtet werden: Das betrifft die Auswahl der vier preisgünstigsten Arzneimittel. Es sind die Regeln des Rahmenvertrages einzuhalten.
Die jeweilige Dosierung des verordneten Mittels muss in der Verordnungszeile mit angegeben werden. Fehlt diese, soll sie telefonisch erfragt oder über den Patient:innen eine plausible Dosierung ermittelt werden – zum Beispiel per Medikationsplan.
Heilungsmöglichkeiten fehlender oder falscher Angaben nach Rücksprache mit Ärzt:innen sind:
Übrigens: Fehlen Angaben zu einem verordneten Arzneimittel oder sind sie ungenau hinsichtlich Wirkstärke oder Darreichungsform und sind Ärzt:innen nicht erreichbar, so dürfen Apotheker:innen das Rezept heilen. Arzneiform oder Wirkstärke dürfen nach fachlichem Ermessen ergänzt und per Unterschrift auf dem Rezept bestätigt werden.
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