Werden Medikamente verordnet, die laut Lauer-Taxe als Außer Vertrieb (AV) gekennzeichnet sind, kommt nicht selten die Frage auf: Darf die Apotheke das Präparat einfach austauschen und wie muss dann dokumentiert werden, um keine Retax zu riskieren?
Werden Arzneimittel verordnet, die nicht mehr im Vertrieb sind, muss sich die Apotheke um eine Alternative kümmern. Bei Nachfolgeartikeln zum AV-gelisteten Medikament kommt es darauf an, ob dieser auch aut-idem-konform zum Vorgänger und somit austauschbar ist.
Vorsicht: Es gibt Nachfolgeartikel, die sich in ihrer Zusammensetzung oder Darreichungsform zum Vorgänger unterscheiden. Somit sind diese nicht aut-idem-konform und nicht austauschbar gemäß § 9 Absatz 3 Rahmenvertrag.
Wenn der Nachfolgeartikel aut-idem-fähig ist, wird er auch in der Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag von der entsprechenden Software angezeigt. Die Apotheke muss dann nur eine Abweichung von der Abgaberangfolge mit der Sonder-PZN 02567024 und dem jeweiligen Faktor dokumentieren. Aut-idem-konforme Nachfolgeartikel dürfen ohne ärztliche Rücksprache beliefert werden.
Achtung: Sollen Patient:innen einen nicht identischen Nachfolgeartikel erhalten, muss die Verordnung vom Arzt geändert werden, ansonsten riskiert die Apotheke eine Retax.
Großhändler melden bei der Bestellung mitunter Nachfolgeartikel automatisch. Dies stellt allerdings keine Erlaubnis zum Austausch dar und kann lediglich als Service betrachtet werden. Für die Apotheke besteht die Prüfpflicht, ob der Artikel aut-idem-konform ist.
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