Werden in der Apotheke Rezepturen hergestellt, für die Fertigarzneimittel (FAM) angebrochen werden müssen, kommen häufig Fragen zur korrekten Abrechnung der nicht benötigten Anbrüche auf. Drohen in solchen Fällen eventuell hohe Kosten, weil FAM-Reste, die nicht mehr benötigt werden, nicht abrechnungsfähig sind?
Anbrüche, die durch die Herstellung einer Rezeptur entstehen, dürfen abgerechnet werden. Ob dies komplett oder anteilig erfolgen muss, legt die Arzneimittelpreisverordnung in § 5 Abs. 2 AMPreisV fest:
„Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen steht überdies in § 7 Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung Folgendes:
„Ist die verordnete Menge geringer als der Inhalt der kleinsten Packung, so ist der Apotheker berechtigt, die kleinste im Handel befindliche Packung zu berechnen.“
Achtung: Wenn Apotheken den vollen Preis abrechnen wollen, da davon auszugehen ist, dass keine Folgerezepturen mehr kommen werden, so sollte die Abrechnung direkt nach der Erstverordnung erfolgen. Denn die Erstattung einer ganzen Packung wird häufig von den Rezeptprüfstellen abgelehnt, wenn in der kommenden Zeit die Rezeptur erneut verordnet wird.
In vielen Apotheken finden sich FAM-Anbrüche. Oftmals kommt es zu einer erneuten Herstellung mit nicht aufgebrauchten Creme- oder Tablettenpackungen. Nicht selten reichen diese dann nicht aus und es erfolgen erneute Anbrüche. Doch handelt es sich in solchen Fällen nicht um eine Mehrfachabrechnung? Ja und nein. Die Krankenkassen sehen das Prozedere ähnlich: Wer des Öfteren eine Rezeptur mit dem gleichen FAM herstellt, einen Verwurf berechnet, diesen aber in der Schublade zwischenlagert, um bei eventueller Neuverordnung direkt wieder herstellen und abrechnen zu können, der riskiert einen Retax.
Die Hash-Code-Pflicht ermöglicht den Kassen diesbezüglich eine leichtere Einsicht in die Datenlage: Die 40-stellige Ziffernfolge enthält Informationen darüber, welches FAM für die Rezeptur genutzt wurde. So soll verhindert werden, dass Apotheken kleine Packungen abrechnen, aber eigentlich aus großen Packungen auseinzeln. Ist tatsächlich nur die größte Packung lieferbar, so kann die Apotheke diesen Umstand dank des Hash-Codes aber dokumentieren. Eine zusätzliche Notiz, dass keine N1 oder N2 lieferbar war, sichert vor Retax.
Tipp: Wenn möglich immer die kleinste Packung zur Herstellung nutzen und entsprechend der Haltbarkeit aufbewahren. Außerdem neben dem Datum des Anbruchs auch Rezeptkopien von Erst- und Folgeverordnungen dokumentieren. Der spätere Verwurf größerer Mengen kann zu Diskussionen mit der Kasse führen.
Achtung: Einige flüssige Zubereitungen können nur kurze Zeit gelagert werden, sodass eine erneute Herstellung aus dem Anbruch kaum möglich ist.
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