Auch Sonntage zählen

Retaxgefahr: Achtung Abgabefrist Sandra Piontek, 04.08.2023 08:59 Uhr

Ist die Abgabefrist bei Belieferung von Rezepten überschritten, kommt es zur Retaxierung. Foto: Piman Khrutmuang-stock.adobe.com
Berlin - 

Bei der Rezeptbelieferung muss die Apotheke besonders auf die Abgabefrist achten: Ist diese auch nur einen Tag überschritten, kann es zur Retaxierung kommen. Doch das Lieferengpassgesetz räumt den Apotheken einen Puffer von drei Tagen ein – aber nicht bei allen Rezepten. Oft gibt es zudem Unsicherheiten wie beispielsweise Sonn- oder Feiertage zu zählen sind. Welche Frist gilt bei den verschiedenen Rezeptarten eigentlich?

Seit der Änderung von § 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 3. Juli 2021 heißt es: „Arzneimittelrezepte dürfen nur noch innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung beliefert werden.“ Die Arzneimittel-Richtlinie gilt für die Versorgung von GKV-Patienten. Die neue Belieferungsfrist ist in § 11 Abs. 4 AM-RL zu finden:

„Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“ Die 28-Tage-Regelung gilt für Verordnungen über Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbandstoffe und Diätetika.

Achtung: Für die Fristberechnung wird der Tag der Ausstellung nicht mitgezählt. Damit darf ein Rezept, das beispielsweise am 3. Juli ausgestellt wurde, bis 31. Juli beliefert werden.

Das ALBVVG schließt jedoch für einige Rezepte eine Nullretax aus, wenn die Belieferungsfrist um bis zu drei Tage überschritten wurde. Grundlage ist eine Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch in § 129 Absatz 4d. Eine Retax ist ausgeschlossen, wenn „die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind.“

Bei den Sonderrezepten gelten jedoch andere Fristen, die separat geregelt sind:

  • Privatrezept: einlösbar bis zu drei Monate nach Ausstellungsdatum (§ 2 Abs. 5 AMVV)
  • BTM-Rezept: Vorlagefrist acht Tage – Sonn- und Feiertage werden mitgezählt – ab dem Tag der Ausstellung
  • Isotretinoin-Rezept: Für Männer ausgestellte Rezepte sind wie Muster-16-Formulare zu behandeln. Rezepte für Frauen im gebärfähigen Alter und nur über oral anzuwendende Darreichungsformen (§ 3b AMVV) müssen innerhalb von sieben Tagen eingelöst werden. Gilt auch für Verordnungen der Wirkstoffe Acitretin und Alitretinoin. Die Patientin darf das Retinoid-haltige Arzneimittel für einen maximalen Therapiebedarf von 30 Tagen erhalten.
  • T-Rezept: Vorlage bis zu sechs Tage nach Ausstellungsdatum (§ 3a AMVV)

Achtung: Sonderfall Entlassrezepte

Beim Entlassrezept wird zwischen Werk- und Sonntagen unterschieden: Dabei zählen Sonntage bei der Berechnung der Abgabefrist nicht mit. Während der Pandemie wurde die Abgabefrist im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen auf sechs Tage angehoben – mittlerweile gilt jedoch wieder eine Frist von drei Werktagen ab Ausstellungsdatum.

Anlage 8 § 3 Rahmenvertrag auf Grundlage der AM-RL des G-BA: „Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arznei­mittel­richt­linie des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werk­tagen zu Lasten der Kranken­kasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstel­lungs­tag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“