Vor Retaxierungen bei patientenindividuellen Herstellungen machen die Krankenkassen lange keinen Halt mehr. Nicht nur bei fehlenden Dosierungen oder fehlerhaften Hash-Codes kann es zu Problemen kommen, auch bei unsachgemäß abgerechneten Verwürfen kann die Kasse retaxieren.
Für Rezepturen, die auf einem Muster-16-Format verordnet werden, muss eine Dosierangabe angegeben sein. Die Angabe „Dj“ oder „bei Bedarf“ ist nicht ausreichend. Rezepturgefäße zur Abgabe an Kund:innen müssen nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO( mit der Art der Anwendung und der Gebrauchsanweisung gekennzeichnet werden. Es empfiehlt sich, diese in kurzen, aber ausformulierten Sätzen aufzubringen. So sind Angaben wie „2-mal tgl. dünn auf den Arm auftragen“ zulässig.
Die 40-stellige Ziffernfolge enthält Informationen darüber, welches Fertigarzneimittel genau genutzt wurde. Dies kann besonders in der Zeit der Lieferengpässe eine gewisse Sicherheit für die Apotheke darstellen: Müssen aufgrund von fehlenden, wirtschaftlicheren, kleineren Packungen große Packungen abgerechnet werden, kann dies dank des Hash-Codes auch dokumentiert werden. Mit einer zusätzlichen Notiz, dass am Bestelltag keine N1 oder N2 lieferbar war, gehen Apotheker:innen auf Nummer sicher.
Mit der erweiterten Datenübermittlung mittels Hash-Code können die Krankenkassen genau sehen, welche einzelnen Bestandteile die Apotheke eingearbeitet hat (Stoff, Hersteller, Gebindegröße).
Achtung: Steht eine FAM-Verarbeitung in Rezepturen an, sollte die Apotheke – wenn verfügbar – die kleinste Packungseinheit nutzen. Anbrüche sollten dann bis zum Verfallsdatum (eventuell nach Anbruch kürzer haltbar) mit Datum in der Rezeptur aufbewahrt werden. Bei weiteren Rezepturen sollte der Anbruch nur noch anteilig berechnet werden. Auch Angaben zu Aufbrauchfristen sollte aufbewahrt werden. Einige flüssige Zubereitungen können nur kurze Zeit gelagert werden, sodass eine erneute Herstellung aus dem Anbruch nur bedingt möglich ist.
Will die Apotheke den vollen Preis der angebrochenen Packung abrechnen, da sie davon ausgeht, dass keine Folgerezepturen mehr kommen werden, sollte die Abrechnung direkt nach der Erstverordnung erfolgen. Irrelevant ist dabei, ob die Apotheke weiß, dass eine weitere Rezeptur folgen wird oder nicht. Denn die Erstattung einer ganzen Packung wird häufig von den Rezeptprüfstellen abgelehnt, wenn in der kommenden Zeit die Rezeptur erneut verordnet wird.
Geprüft werden muss auch die Verordnungsfähigkeit von Rezepturen:
Falsche Ausgangsstoffqualität kann zu Beanstandungen führen. Zum Beispiel: Zinkoxid als Wirkstoff muss in „API-Qualität“ (Active Pharmaceutical Ingredient) vorliegen. Seit 1. Juli 2021 ist das Aufdrucken des Hashwertes Pflicht. Die Bildung des Hashwertes ist in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ geregelt.
Cannabis-Rezepturen sind nach der Anlage 10 der Hilfstaxe zu berechnen. Dabei kommt es immer wieder zu Hürden bei der Preisbildung. Von den Apotheken sind Staffel- und Einkaufspreise ebenso zu berücksichtigen wie die wirtschaftliche Abgabe.
Achtung: Bis auf CBD-Rezepturen müssen alle Cannabis-Rezepturen auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Dieses ist sieben Tage gültig und muss für jede Blüte und jeden Extrakt eine Dosierungsangabe enthalten. Pro Rezept darf nur eine Rezeptur verordnet werden.
Seit November müssen Apotheken bei der Anfertigung von Rezepturen, die bestimmte analgetische Wirkstoffe enthalten, auf neue Warnhinweise achten. Dies schreibt die neue Analgetika-Warnhinweisverordnung vor. Ab sofort gilt somit für Rezepturen und Defekturen der Warnhinweis: „Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder vom Apotheker empfohlen“. Aufzubringen sind die Hinweise in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorderseite des Behältnisses.
APOTHEKE ADHOC Debatte