Die Herstellung von Rezepturen erfordert nicht nur viel Fachkenntnis bei der Herstellung, Dokumentation und Prüfung – sondern auch eine richtige Taxation. Werden unkorrekte Preise für die Berechnung herangezogen oder fehlt die Dosierungsangabe auf dem Rezept, können die Krankenkassen retaxieren.
Die Rezeptur muss nicht nur auf Plausibilität, sondern auch auf Erstattungsfähigkeit geprüft werden. Ist eine unbedenkliche Rezeptur ohne verschreibungspflichtige Bestandteile für Personen über 18 Jahren verordnet, können die Kosten in Ausnahmefällen von den Krankenkassen übernommen werden. Ein Blick in die OTC-Ausnahmeliste kann Aufschluss darüber geben, ob eine Abrechnung möglich ist. Bei einigen schwerwiegenden Erkrankungen gelten die Non-Rx-Wirkstoffe als Therapiestandard und werden erstattet.
In die OTC-Ausnahmeliste aufgenommen sind zum Beispiel Zubereitungen mit Salicylsäure ab einer Konzentration von 2 Prozent, Zubereitungen zum Auftragen auf die Haut mit Harnstoff in einer Konzentration von mindestens 5 Prozent, künstlicher Speichel, Nystatin, Jodverbindungen und Antihistaminika. Eine Prüfpflicht liegt für die Ersatzkassen und einige Primärkassen vor.
Die Preisberechnung ist in §5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. Wird nur ab- oder umgefüllt, setzt sich der Abgabepreis aus dem mengenanteiligen Einkaufspreis plus 100 Prozent Zuschlag plus Preis des Abgabegefäßes inklusive einem Zuschlag von 100 Prozent plus 19 Prozent Mehrwertsteuer zusammen.
Der Preis einer hergestellten Rezeptur berechnet sich aus dem mengenanteiligen Einkaufspreis der Substanzen plus jeweils 90 Prozent Zuschlag plus Preis des Abgabegefäßes inklusive einem Zuschlag von 90 Prozent plus Rezepturzuschlag plus 19 Prozent Mehrwertsteuer. Für die Größe des Abgabegefäßes ist das Volumen und nicht das Gewicht heranzuziehen. Der Preis der Behältnisse ist in der Hilfstaxe für Apotheken festgelegt. Auch die Rezepturzuschläge sind dort zu entnehmen.
Der Preis der Substanzen steht ebenfalls in der Hilfstaxe. Diese Festpreise sind für die Apotheke bindend. Ist ein Stoff nicht im Regelwerk enthalten, darf der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis zugrunde gelegt werden. Wird ein Einwaagekorrekturfaktor verwendet, kann die zusätzliche Wirkstoffmenge in Rechnung gestellt werden. Auf der Vorderseite des Rezeptes ist dieser durch den Buchstaben „f“ zu kennzeichnen. Eine korrigierte Soll-Einwaage ist zum Beispiel für Erythromycin und Triamcinolonacetonid notwendig.
Rezeptur- und Qualitätszuschlag für Wasser können nur einmal pro Rezeptur in Rechnung gestellt werden. Ist die herzustellende Menge größer als die Grundmenge für den Rezepturzuschlag, kann dieser zu 50 Prozent zusätzlich für jede angefangene Grundmenge geltend gemacht werden. Rundungsfehler können vermieden werden, wenn bei Beträgen kleiner 0,5 Cent ab- und größer 0,5 Cent aufgerundet wird.
Apotheken dürfen bei einer im Sprechstundenbedarf verordneten Rezeptur keinen Gefäßpreis in Rechnung stellen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein entsprechender Regionalvertrag vorliegt.
Alle Preise müssen auf der Vorderseite der Verordnung angegeben sein. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, kann entsprechend die Rückseite verwendet werden. Ein Vermerk auf dem Dokument ist zu empfehlen.
Die Apotheken haben im vergangenen Jahr 7,2 Millionen sogenannte allgemeine Rezepturen wie Kapseln oder Salben für Kassenpatienten hergestellt. Das ergab eine Auswertung von Verordnungen durch das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut (DAPI). Damit ist die Zahl seit 2011 um ein Drittel gesunken. Laut Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) sollen die Apotheken künftig auch die Abgabepauschale von 8,35 Euro abrechnen können. In der Summe ergibt dies nach den aktuellen DAPI-Zahlen 60 Millionen Euro.
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