Retaxfalle Methadon APOTHEKE ADHOC, 24.11.2017 07:51 Uhr
Methadon kann zur Schmerzbehandlung und zur Substitutionstherapie eingesetzt werden. Daher ergeben sich unterschiedliche Anforderungen der Formalien in der Verschreibung und es stellt sich die Frage: Muss bei einer Methadon-Verordnung immer die Gebrauchsanweisung auf das Rezept?
Wird Methadon im Rahmen einer Schmerztherapie verordnet, gelten die Regeln für eine normale BtM-Verschreibung. Somit genügt laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) in Bezug auf die Gebrauchsanweisung der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“. Dies war auch Thema auf der Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) Anfang Oktober in Rostock. „Wenn Methadon als Rezeptur-Arzneimittel verordnet wird, reicht auf dem BtM-Rezept die Angabe ‚gemäß schriftlicher Anweisung‘ aus“, heißt es. Die Rezepte dürfen nicht mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet sein.
Zwar genügt die Angabe auf dem Rezept, auf dem Etikett muss jedoch die Apotheke nach § 14 eine Gebrauchsanweisung angeben. So sieht es die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor. Ohnehin muss im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nach § 7 die Prüfung der Dosierung erfolgen. Fehlt die Angabe auf dem Rezept oder hat der Kunde vom Arzt schriftlich kein Dosierschema erhalten, muss eigentlich Rücksprache gehalten werden. Ein Graubereich.
Liegt jedoch eine Verordnung im Rahmen einer Substitutionstherapie vor, reicht der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ allein nicht aus. Patienten nehmen das entsprechende Medikament unter Aufsicht ein oder erhalten eine Take-Home-Verordnung. Hierbei muss der Arzt den Versorgungszeitraum festlegen und den täglichen Bedarf. Beispielsweise kann der Arzt folgendes angeben: Methadonhydrochlorid-Lösung 1 % NRF zur Substitution, x ml Take-Home, Tagesbedarf x ml, Bedarf für sieben Tage vom 23. November 2017 bis 29. November 2017, gemäß schriftlicher Anweisung.
In der BtMVV heißt es in § 9 zur Substitutionstherapie nach § 5, dass folgende Angaben erforderlich sind: „im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben“.
Die Verschreibung ist zusätzlich mit dem Buchstaben „S“ als Kennzeichen für die Substitutionstherapie zu versehen. Der Buchstabe „T“ legt die Verordnung im Rahmen des Take-Home-Bedarfs fest. Dabei darf der Arzt patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen dem Patienten das Substitut in der Apotheke oder der Praxis zum unmittelbaren Verbrach zur Verfügung gestellt werden muss. Sind Take-Home-Bedarf und Sichtvergabe auf einem Rezept verordnet, spricht man sogenannten Mischrezepten. Diese sind mit der Änderung der BtMVV seit kurzem zulässig.
Wird ein „kleiner Take-Home-Bedarf“ verordnet, ist dies für bis zu fünf Tagen zulässig. Versorgungslücken sollen so der Vergangenheit angehören. Patienten können künftig über das Wochenende und folgende Feiertage mit einem dazwischenliegenden Brückentag versorgt werden. Die Verordnungen sind mit dem Buchstaben „S“ und zusätzlich danach mit dem Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen.
Der Buchstabe „A“ ist jedoch sowohl in der Schmerz- als auch in der Substitutionstherapie Pflicht, wenn die zulässige Verordnungshöchstmenge von 3600 mg innerhalb 30 Tagen überschritten wird.
Eine Substitutionstherapie erhalten Patienten, die durch den Missbrauch illegaler erworbener Opioide abhängig geworden sind. Die Behandlung kann als Dauersubstitution erfolgen, verfolgt aber das Ziel der Substanzfreiheit. Patienten sollen durch die Therapie ihre gesundheitliche und soziale Situation verbessern und in der Gesellschaft integriert bleiben. Ein Substitutionsprogramm geht mit einer psychologischen Betreuung einher. Verwendet werden unter anderem Methadon, Levomethadon, Buprenorphin, retardiertes Morphin und Diamorphin.
Levomethadon ist doppelt so stark wie Methadon und bindet an den μ-Opioid-Rezeptor im zentralen Nervensystem. Die Substanz ist zudem ein NMDA-Antagonist und besitzt eine Wirkdauer von vier bis sechs Stunden. Mögliche Nebenwirkungen können Übelkeit, Erbrechen, Sedierung, Somnolenz, Obstipation sowie Atemdepression sein. Nicht geeignet ist der Einsatz bei Asthma bronchiale, schweren Depressionen, schwerer Leber- oder Niereninsuffizienz sowie Alkoholabhängigkeit.