105 statt 100 Stück: Bereits im Mai hatte BD die Pen-Nadeln umgestellt. Statt 100 Stück enthält der Nachfolger fünf Nadeln mehr. Ein Problem, denn die Apotheke darf nicht mehr liefern als verordnet. Tut sie es doch, besteht Retaxrisiko. Die Barmer hat entsprechende Retaxationen ausgesprochen, allerdings gibt es eine unbürokratische Lösung.
BD hatte die Ärzte über die Änderung der Packungsgröße informiert. Entsprechend sollte auch die Arztsoftware aktualisiert werden. Seit 1. April müssen die Praxen die Software monatlich auf den neuesten Stand bringen. Über das vorgeschriebene Update hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Mediziner informiert. Dabei handelte es sich aber um einen Kompromiss, denn der GKV-Spitzenverband hatte ein 14-tägiges Update gefordert. Die KBV konnte dennoch eine monatliches Aktualisierung durchsetzen.
Kommen die Praxen der Vorgabe nach und halten die Software bezüglich Arzneimitteln, Preisen und Arzneimittel-Richtlinien auf dem neuesten Stand, sollten in den Apotheken keine Verordnungen der Pen-Nadeln zu 100 Stück mehr auflaufen. Tun sie aber. Gibt die Apotheke die Packung zu 105 Stück an den Patienten ab, kann retaxiert werden. Um sich vor einer Retaxation zu schützen, ist vor allem die Verordnung zu prüfen. Ist diese fehlerhaft und kann von einer unklaren Verordnung die Rede sein, ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten.
Die Verordnung von Hilfsmitteln kann entsprechend der Hilfsmittelrichtlinie § 7 Absatz 4 ergänzt werden, allerdings: „Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“ Im beschriebenen Fall kann das Rezept seitens der Barmer leicht geheilt werden. Die Kasse hat sich im angesprochenen Fall „für eine unbürokratische Lösung entschieden“ und verzichtet auf eine Unterschrift des Arztes.
„Es ist kein neues Rezept erforderlich. Es genügt ein Hinweis des Apothekers auf dem Rezept, dass das Nachfolgeprodukt 105 Pen-Kanülen beinhaltet“, teilt ein Sprecher mit. Fehlt der Hinweis, wird entsprechend retaxiert. Genaue Zahlen zur Anzahl der ausgesprochenen Retaxationen liegen nicht vor. Allerdings geht die Barmer „von einer geringen Anzahl aus, da die Umstellung der Packungsgröße […] grundsätzlich entsprechend kommuniziert und in die Arztsoftware eingepflegt wurde.“
Bei Verordnungen über den Diabetikerbedarf sind zahlreiche Formalien zu beachten. So dürfen zwar Nadeln und Lanzetten auf einem Rezept stehen, weil sie zu den Hilfsmitteln zum Verbrauch stehen. Jedoch dürfen auf derselben Verordnung keine Teststreifen rezeptiert werden. Denn die fallen nach Sozialgesetzbuch (SGB V) unter Arznei- und Verbandmittel. Sie sind sogenannte Geltungsarzneimittel.
Die Rezepte über Nadeln und Lanzetten müssen mit der Ziffer „7“ gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Arzt die Diagnose dokumentieren. Wird nach § 302 SGB V abgerechnet, muss auch der Versorgungszeitraum angegeben werden. Fehlt die Angabe, darf der Apotheker heilen. Hat der Patient die Hilfsmittel erhalten, muss er den Empfang auf der Rückseite per Unterschrift quittieren.
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