Retaxfallen lauern überall, jede Verordnung ist sorgfältig zu prüfen. Denn Krankenkassen nutzen jedes Schlupfloch für eine Rechnungskürzung. BtM-Rezepte haben ihre eigenen Tücken. Hier eine Auswahl.
Falle 1: Gültigkeit
Betäubungsmittelrezepte (BtM) müssen innerhalb acht Tagen in der Apotheke vorgelegt und beliefert werden. Dabei zählt das Ausstellungsdatum als der erste Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgezählt.
Falle 2: Höchstmengen
Ärzte dürfen für einen Zeitraum von 30 Tagen maximal zwei der unter § 2 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungverordnung (BtMVV), Buchstabe a gelisteten Arzneimittel bis zur aufgeführten Höchstmenge verordnen. Überschreitet der Arzt die zulässige Menge, muss das Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden. Die Höchstmengen sind auch bei Verordnungen auf unterschiedlichen Rezepten für einen Patienten zu beachten sowie bei der Verordnung von unterschiedlichen Fertigarzneimitteln mit identischem Wirkstoff. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Menge ist nur im begründeten Einzelfall und unter Beachtung und Einhaltung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs gestattet. Für Zahnärzte gelten gesonderte Regelungen.
Nach § 2 Abs. 1 BtMVV beträgt beispielsweise die Höchstmenge innerhalb 30 Tagen für getrocknete Cannabis-Blüten 100.000 mg und für den Extrakt 1000 mg, Amphetamin darf 600 mg nicht überschreiten. Für Fentanyl beträgt die Höchstmenge 500 mg, Flunitrazepam 30 mg, Methylphenidat 2400 mg, Oxycodon 15.000 mg und Tilidin 18.000 mg.
Falle 3: Formalitäten
Allgemein gültige Formalien wie Angaben zum Versicherten und zur Krankenkasse müssen selbstverständlich erfüllt sein, außerdem muss das BtM eindeutig verordnet werden. Dabei sind die Menge des Arzeimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form anzugeben. Die Angaben N1, N2, N3 oder 1 OP sind nicht ausreichend. Werden Pflaster verordnet, ist die Beladungsmenge anzugeben, sofern keine herstellerspezifische Verordnung vorgenommen wurde. Ist dies der Fall und die Beladungsmenge geht aus der namentlichen Verordnung zweifellos hervor, kann auf eine gesonderte Angabe der Beladungsmenge verzichtet werden.
Ärzte müssen eine Gebrauchsanweisung auf dem Rezept dokumentieren, dabei kann die Einzel- und Tagesgabe oder der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufgebracht werden. Sind Substitutionsmittel zum Take-Home-Bedarf verordnet, muss auch die Reichdauer in Tagen angegeben werden.
Neben dem „A“ für die Überschreitung der Höchstmenge sind weitere Kennzeichen vorgesehen. Der Buchstabe „S“ muss bei der Verschreibung von Substitutionsmitteln aufgebracht werden, „SZ“ bei Take-Home-Rezepten für die Dauer von zwei Tagen. „N“ gilt für das Nachreichen einer notfallbedingten Verordnung; das Rezept darf nicht mehr beliefert werden, „K“ ist bei Kauffahrteischiffen anzugeben. Der Bedarf für eine Praxis ist mit dem Wort „Praxisbedarf“ anzugeben, „Sprechstundenbedarf“ oder „ad usum medici“ sind nicht zulässig.
Falle 4: Rabattverträge
Auch bei BtM sind die von den Kassen geschlossenen Rabattverträge zu beachten. Muss ausgetauscht werden, müssen die Arzneimittel in puncto Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße identisch sein. Dabei wird genaue Stückzahl gefordert, nur der gleiche Normbereich ist nicht ausreichend. Auch gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie Indikation und entsprechende Zulassung werden gefordert.
Liegen pharmazeutische Bedenken vor, kann der Austausch unter Angabe der Sonder-PZN, einer Begründung, Datum und Unterschrift entfallen.
Bei Pflastern müssen die Beladungsmenge und die Freisetzungsrate identisch sein. Stimmen die Mengen nicht überein, wird nicht ausgetauscht und der Rabattvertrag nicht erfüllt. Sonder-PZN, Faktor 6, Begründung, Datum und Unterschrift sind auf dem Rezept anzugeben. Als mögliche Bemerkung kann angegeben werden: „Keine Abgabe des Rabattarzneimittels, da abweichende Beladungsmengen vorliegen”.
APOTHEKE ADHOC Debatte