Geht es um Rabattverträge, bedarf es immer mal wieder Erklärungen am HV-Tisch. Denn oftmals verlangen Kund:innen explizit genau das Arzneimittel, das namentlich auf dem Rezept verordnet wurde. Bei der Belieferung müssen ohnehin bekanntermaßen zahlreiche Regeln beachtet werden. Ganz so leicht stellt sich die Abgabe daher nicht dar.
Rabattverträge sorgen auch bei Patient:innen häufig für Unmut. Manchmal ist ihnen der Austausch auf ein Rabattarzneimittel aus unterschiedlichsten Gründen nicht so leicht vermittelbar, viele sind noch immer über die ständig neuen Verträge verunsichert. Mitarbeiter:innen am HV hören nach Erklärungsversuchen ziemlich schnell Sätze wie „Nur das, was draufsteht“, oder „Das, was der Arzt aufgeschrieben hat“. Oft bleibt dann nur die Option der Wunscharzneimittel-Abgabe. Hier gibt es einige Regeln zu beachten.
Ist Aut-idem nicht angekreuzt, können Apotheker:innen und PTA in der Regel nicht einfach das verordnete Medikament abgeben. Selbst wenn dem so ist, ist Vorsicht geboten: Denn Original und Import gelten als identisch. Aus diesem Grund kann es verpflichtend sein, trotz Aut-idem-Kreuz, einen Import abgeben zu müssen. Das Kreuz untersagt lediglich die Abgabe eines Generikums. Ist dies nicht gesetzt, gelten die aktuellen Rabattverträge und die Vorgaben im Rahmenvertrag.
Sollte es für das verordnete Medikament keinen Rabattvertragspartner geben, kann der Patient sich trotzdem nicht einfach die Firma aussuchen. Hier müssen zunächst die Abgaberangfolge und der sogenannte Preisanker beachtet werden. Das bedeutet, dass das Medikament definitiv nicht teurer sein darf, als das namentlich verordnete. Ähnlich verhält es sich, wenn nur der Wirkstoff samt Stärke rezeptiert wird: Die abgebende Person kann in dem Fall zwischen einem der vier preisgünstigsten Anbieter wählen.
Ausnahme besteht lediglich bei Lieferschwierigkeiten. Dann hat die Apotheke mittels Sonder-PZN die Möglichkeit, die Abgabe eines teureren Arzneimittels zu begründen.
Eine weitere Ausnahme gilt bei Gefährdung der Compliance. Dann können pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden: Etwa, wenn es darum geht, dass der Austausch beispielsweise von Tabletten in Kapseln angedacht ist. Auch hierfür steht eine entsprechende Sonder-PZN zur Verfügung, die in dem Fall zwingend auf das Rezept gedruckt werden muss.
Geht es um eine Akutversorgung, beispielsweise Asthmaspray oder Antibiotikum, besteht für die Apotheke ebenfalls die Möglichkeit, mittels Sonder-PZN und zugehörigem Faktor die Abgabe unter Nichtbeachtung des Rabattvertrags zu begründen.
Wird der nach Rahmenvertrag abzugebende Artikel von der Kundin oder dem Kunden abgelehnt und sind auch pharmazeutische Bedenken nicht begründbar, so haben Patient:innen die Möglichkeit, das namentlich verordnete Arzneimittel nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) komplett selbst zu zahlen.
Bereits seit 2011 können Apotheken laut § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 15 Rahmenvertrag diesem Patientenwunsch nachkommen.
Anschließend kann der Kunde oder die Kundin mittels Rezeptkopie und Kassenbon die Kostenübernahme bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse beantragen. In den meisten Fällen erstatten diese nicht den kompletten Arzneimittelpreis und sind außerdem berechtigt, bei der Rückerstattung eine Bearbeitungsgebühr zu verrechnen.
In der Apotheke gilt es, das Originalrezept wie üblich in die Abrechnung zu geben. Sie erhält für den entstandenen Aufwand von der Krankenkasse eine Pauschale in Höhe von 0,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
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