Werden Muster-16-Rezepte vorgelegt, die neben einer Rezeptur auch eine Fertigarzneimittel-Verordnung enthalten, wirft das bei Apothekenteams häufig Fragen auf. „Eine Rezeptur muss immer allein auf dem Rezept stehen“, so jedenfalls ist die gängige Annahme. Aber gibt es dazu auch eine Vorschrift?
Nein: Eine direkte Vorschrift, dass eine Rezeptur und ein Fertigarzneimittel nicht zusammen auf einem Rezept stehen dürfen, gibt es nicht. Hier wird eher mit fehlendem Platz begründet. Denn, seit eine Rezeptur mittels Hash-Code auf das Rezept aufgedruckt werden muss, fehlt schlicht eine weitere Tax-Zeile. Die PZN der Gesamtrezeptur sowie zwei weitere Zeilen für den 40-stelligen Hash-Code lassen keinen Raum, um das zusätzlich verordnete Arzneimittel zu taxieren. Daher sollen Rezepturen immer nur allein auf einem Verordnungsblatt rezeptiert werden.
„Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden.“
Ein Hinweis ist in den „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zur Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte zu finden. Der richtet sich jedoch nicht an die Apotheke, sondern an Ärzt:innen. Eine Prüfpflicht besteht daher nicht. Das bedeutet, dass es Apothekenmitarbeiter:innen nicht verboten ist, ein Rezept zu beliefern und abzurechnen, auf dem mehrere Rezepturen verordnet sind. Im Rahmenvertrag ist dazu keine Vorgabe zu finden.
Daher gilt für die Apotheke auch bei zwei verordneten Rezepturen auf einem Rezept: Um Retaxierungen und Platzmangel zu vermeiden, besser ein neues Rezept mit separater Verordnung anfordern. „Heilen“ lässt sich solch ein Rezept ebenfalls nicht.
Achtung: Medizinprodukte dürfen nicht zusammen mit einer Rezeptur verordnet werden.
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