Retax: Hamstern auf Rezept Sandra Piontek, 13.12.2022 07:47 Uhr
Generell können auf einem Rezept bis zu drei verschiedene Fertigarzneimittel verordnet werden. Theoretisch wäre es also möglich, dass der Arzt/die Ärztin dreimal dasselbe Medikament in der größten Normgröße verordnet oder von einer Sorte mehrere Packungen pro Verordnungszeile. Kann ein solches Rezept retaxiert werden? Und ist die Apotheke in der Prüfpflicht?
Grundsätzlich dürfen keine Jumbopackungen abgegeben werden: Dies sind Packungen, deren Inhalt größer ist als die Messzahl für den Wirkstoff oder die jeweilige Arzneimittelgruppe. Bestimmt wurde dies in der Packungsgrößenverordnung: Zu finden ist diese Auflistung in der Anlage I zur Verwaltungsvorschrift der Packungsgrößenverordnung. Zudem tragen Jumbopackungen kein Normkennzeichen und können nicht zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden.
Normgrößen dürfen mehrfach auf das Rezept
Alle Packungen, die einer Normgröße entsprechen, dürfen abgegeben werden – auch wenn ein Rezept mehrere Stückzahlen einer N3-Packung enthält. Dabei wird jede Verordnungszeile getrennt voneinander betrachtet. So heißt es in § 8 des Rahmenvertrages: „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Apotheke hat keine Prüfpflicht
Es besteht kein Verbot für Ärzt:innen mit mehreren erstattungsfähigen Packungen, den sogenannten Nmax-Bereich zu überschreiten. Dabei ist es egal, ob der Arzt/die Ärztin eine N3- und eine weitere N1-Packung eines identischen Medikamentes verordnet oder drei N3-Packungen. Schöpft das pharmazeutische Personal Verdacht auf Missbrauch, so sollte natürlich nachgefragt werden. In der Prüfpflicht ist die Apotheke jedoch nicht.
In manchen Fällen wird die Verordnungsmenge auch vom Budget des Verschreibenden limitiert: Bekanntes Beispiel sind Augentropfen im Dreierpack zur Behandlung eines Glaukoms. Die Menge wird sozusagen bis auf den letzten Tropfen berechnet. Eine einzelne Flasche kann vor Beginn des neuen Quartals oft nur auf Privatrezept verordnet werden.
Urlaubsbedarf darf abgegeben werden
Steht ein längerer Urlaub von Patient:innen an, so können ebenfalls mehrere Packungen auf dem Rezept verordnet werden. Es sollte aber gerade in Zeiten von massiven Lieferengpässen individuell mit Kund:innen abgesprochen werden, ob es angemessen ist, die Menge der verordneten Packungen seitens der Apotheke einzugrenzen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Achtung – eine Ausnahme stellt die Höchstmenge bei Betäubungsmitteln dar: Für einige BtM-Wirkstoffe sind in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) die jeweiligen maximalen Verordnungsmengen in Milligramm für 30 Tage angegeben. So beträgt die maximale Abgabemenge bei Buprenorphin beispielsweise 800 mg. Eine Überschreitung dieser Höchstmenge muss der Arzt/die Ärztin durch den Buchstaben „A“ kenntlich machen.
Medikamente für Frauen
Bei der Verordnung von oralen Medikamenten mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin dürfen Apotheker:innen diese an Frauen im gebärfähigen Alter erst abgeben, nachdem eine Checkliste abgearbeitet wurde: Dadurch soll sichergestellt werden, dass die besonderen Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden. Die Checkliste ist verpflichtender Teil der Zulassung und fester Bestandteil des Schwangerschaftsverhütungsprogramms. Die Höchstmenge je Verschreibung darf den Therapiebedarf für 30 Tage nicht übersteigen und Verschreibungen sind nur bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.