Wer muss prüfen?

Retax: Falsches Befreiungskreuz

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Berlin -

Je nach Arzneimittelkosten und Rabattverträgen müssen Patient:innen eine Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro leisten. Von dieser Zuzahlung können sich Versicherte befreien lassen. Damit der Befreiungsausweis in der Apotheke nicht vorgelegt werden muss, kreuzt der Arzt/die Ärztin das Feld „Gebührenfrei“ an. Was aber ist, wenn es fälschlicherweise angekreuzt wurde? Droht der Apotheke dann eine Retaxierung?

Die Überprüfung des Zuzahlungsstatus gehört zu den ersten Handlungen, wenn Apotheker:innen und PTA ein Rezept in die Hände bekommen. Bei einem Kreuz im Feld „Gebührenfrei“ muss der Kunde/die Kundin keine Zuzahlung leisten. Normalerweise druckt der Arzt/die Ärztin den Status bei der Ausstellung gleich mit auf das Rezept. Bei handschriftlichen Ausstellungen oder Jahreswechsel kann es dennoch zu Fehlern kommen. Dann kann es vorkommen, dass die Apotheke ein Arzneimittel zuzahlungsbefreit abgibt, obwohl die Zuzahlung hätte geleistet werden müssen.

Keine Prüfpflicht für die Apotheke

Die Apotheke hat keine Prüfpflicht. Das bedeutet, ist das Feld „Gebührenfrei“ angekreuzt, so kann das Arzneimittel kostenfrei abgegeben werden. Auch wenn es sich hierbei um einen Fehler handelt, so trifft nicht die Apotheke die Schuld – der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. So heißt es in §6 des aktuell geltenden Rahmenvertrages:

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...] die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als ‚Gebühr frei‘ gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.“

Hat der Arzt die Statusfelder nicht gekreuzt und die Apotheke kann den Status des Versicherten nicht erkennen, greift zum einen § 4 Absatz 4 Arzneimittelliefervertrag der Ersatzkassen: „Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflichtig“ auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, gilt der Versicherte als nicht von der Zuzahlung befreit, es sei denn, es wird ein gültiger Befreiungsbescheid der Ersatzkasse vorgelegt.“

Die Apotheke kann bei fehlendem Kreuz eine Nachtragung vornehmen. Dann empfiehlt es sich, das Gültigkeitsdatum des Ausweises auf der Verordnung zu notieren. Die Korrektur muss abgezeichnet werden.

Von der Zuzahlung befreit sind auch Schwangere. Alle Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet werden, sind zuzahlungsfrei. Auch hier besteht für die Apotheke keine weitere Prüfpflicht. Ist das Kreuz gesetzt, kann die Apotheke das Arzneimittel ohne Zuzahlung abgeben. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Schwangere legt eine Verordnung über L-Thyroxin vor, der Status „Gebührenfrei“ ist angekreuzt. Der/die Abgebende muss in diesem Fall nicht prüfen, ob die Frau bereits vor der Empfängnis unter einer Hypothyreose litt, oder ob sich diese Erkrankung in der Schwangerschaft entwickelt hat.

Wer kann sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Chroniker liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent des Bruttojahresgehaltes. Dabei orientiert sich die Belastungsgrenze am gesamten Familien-Bruttoeinkommen der Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Befreiungsbescheinigung kann dann beantragt werden, wenn die Zuzahlungen eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben. Kund:innen, die planen eine Befreiung zu beantragen, sollten stets die Quittung fordern. Denn bei der Antragsstellung müssen unter anderem alle Originalquittungen eingereicht werden. Kund:innen mit Kundenkarte können von einem Sammelausdruck profitieren.

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