Rezeptabrechnung

Retax-Falle Sozialamtsrezept

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Berlin -

Dieser Tage flattern vielen Apotheken Retaxationen ins Haus. Es wurden Kassenrezepte beliefert, die fälschlicherweise über das Sozialamt abgerechnet wurden, obwohl die Versicherten inzwischen bei anderen Kassen untergekommen waren. Durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit hatte sich bei einigen Menschen der Kostenträger geändert, ohne dass dies dem verschreibenden Arzt mitgeteilt wurde.

Auch die Rezepte ehemaliger Asylbewerber, die nun einen festen Aufenthaltsstatus genießen, aber noch mit dem alten Kostenträger gekennzeichnet wurden, sind dabei. Doch auch andere Fallstricke gibt es bei der Belieferung von Sozialamtsrezepten. So ist es für PTA und Apotheker nicht ersichtlich, ob der Kunde seit weniger als drei Jahren als Flüchtling oder Asylbewerber in Deutschland lebt. Ist dies der Fall, so muss er nämlich weder Zuzahlungen noch Mehrkosten leisten. Ist er schon länger als drei Jahre in Deutschland, dann muss beides entrichtet werden.

Hier empfiehlt sich also, eine zuzahlungsfreie Abgabe von Medikamenten erst nach dem Vorzeigen des Befreiungsausweises durch den Patienten. Hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit apothekenpflichtiger Produkte bestehen ebenfalls oft Unsicherheiten. Daher ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht von anderen Versicherten der Krankenkassen unterscheidet: ein abschwellendes Nasenspray oder verschreibungsfrei erhältliche Schmerzmittel werden vom Sozialamt nicht übernommen.

Auch das Einlösen der Rezepte durch den Kunden im falschen Landkreis ist nicht möglich. Wird das Rezept nicht im Einzugsbereich des Sozialamtes, das für den Patienten zuständig ist beliefert, so ergeben sich ebenfalls Retaxationen durch die Kasse. Ein im Bodenseegebiet gemeldeter Patient kann sich nicht bei einem Arzt an der Ostsee ein Rezept verschreiben lassen, und seine Medikamente dort in der Apotheke auf Kosten seines zuständigen Sozialamtes in Baden-Württemberg abholen. Grund ist die Zuordnung der finanziellen Verwaltung durch die Länder und Landkreise. Die Lage ist dabei unübersichtlich, da es unterschiedliche Vorgaben gibt.

In der Praxis ist es jedoch am Schwierigsten zu erkennen, ob eine Leistung im Hilfsmittelbereich übernommen wird. In den sozialen Medien liest man immer häufiger von Apotheken, die korrekt verordnete und belieferte Kompressionsstrümpfe oder Blutdruckmessgeräte nicht erstattet bekamen. Daher empfiehlt sich vor jeder Abgabe eines Hilfsmittels die vorherige Kostenerstattung abzuklären.

Auch wenn es mühsam erscheint, so ist es wohl am Sinnvollsten bei allen Beträgen, die das Maß dessen überschreiten, das die Apotheke als „unentgeltliche soziale Hilfe“ abzubuchen bereit ist, sich direkt beim Kostenträger zu melden. Dort kann jede Apotheke anfragen, ob die vom Arzt verordnete Leistung auch übernommen wird. Die Kontaktdaten kann man bei Bürgerdiensten, Landratsämtern oder bei den Landesapothekerverbänden erfragen. Meist gibt es zwei unterschiedliche Anlaufstellen – einmal im Sozialamt selbst und einmal bei der Asylstelle. Diese Telefonnummern klärt man praktischerweise im Vorfeld und pflegt sie in das Telefonregister der Apotheke ein. Im Falle einer Unklarheit kann auf diese Weise schnell gehandelt werden. So müssen nicht erst mühsam alle Stellen abtelefoniert werden, um den adäquaten Ansprechpartner zu erfragen.

Thüringen hat seit Januar 2017 eine Regelung getroffen, die den Apothekern Sicherheit gibt, denn eine Kontrolle, wo der Kunde versichert ist, scheint unmöglich. Die Betroffenen besitzen eine elektronische Versichertenkarte, die Zuordnung zur Kasse erfolgt nach dem Regionalprinzip. Apotheken können unter Beachtung der Lieferverträge den Kunden beliefern. Wird doch einmal ein Rezept zu Lasten des Sozialamtes ausgestellt, wird empfohlen, vorab eine Genehmigung einzuholen und die Kostenübernahme sicherzustellen oder die Verordnung als Privatrezept zu behandeln. Aktuell existieren nicht in allen Bundesländern entsprechende Verträge.

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