Wenn erwachsene Patient:innen Muster-16-Formulare mit Medikamenten vorlegen, die eine Wirkstoffkombination aus Calcium und Vitamin D enthalten, kann das zu Unsicherheiten führen. Entgegen der ersten Annahme, das apothekenpflichtige Arzneimittel mit solchen Inhaltsstoffen generell nicht zulasten der GKV abgegeben werden dürfen, ist die Belieferung unter bestimmten Voraussetzungen eben doch möglich. Was gilt es zu beachten?
Vorab: Die Apotheke hat eine generelle Prüfpflicht, ob die Abgabe auf GKV-Rezept erfolgen darf. Wenn das verordnete Kombi-Präparat eine bestimmte Normgröße trägt, dann muss eine Überprüfung der Inhaltsstoffe stattfinden. Auch Präparate mit einer Stückzahl zwischen den Normgrößen müssen inhaltlich geprüft werden:
Eine Erstattung kann erfolgen, wenn das Arzneimittel mindestens 300 mg Calcium-Ion pro Dosiseinheit Vitamin D enthält:
Achtung: Wurde eine Diagnose angegeben, muss die Apotheke prüfen, ob diese mit den Kriterien der OTC-Übersicht (Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie) übereinstimmt:
Packung ohne Normgröße
Wenn das verordnete Arzneimittel keine Normgröße trägt, dann liegt eine Stückzahlverordnung vor. Befindet sich diese oberhalb der größten Messzahl (120 Stück), dann zählt das verordnete Medikament zu den Jumbopackungen. Es kann somit keine Abrechnung über die Apotheke zulasten der GKV erfolgen – Patient:innen zahlen selbst.
OTC-Kriterien bei Kombinationspräparaten mit Calcium und Vitamin D
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