Legen Patient:innen Muster-16-Verordnungen über Verbandmittel vor, kann es schnell zu Hürden bezüglich der Abrechnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kommen. Was gilt es zu beachten bei Pflastern, Kompressen & Co?
„Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patient:innen unmittelbar zulasten der GKV verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Diese Produkte können nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig werden“, heißt es laut G-BA. Dabei regeln Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.
Mitte Juni gab es hierzu eine Änderung durch den G-BA:
„Halbfeste bis flüssige, also nicht formstabile Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel. Denn solchen Medizinprodukten wie beispielsweise in Form von Gelen, Lösungen oder Emulsionen fehlen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen.“ Deshalb seien diese Produkte den sogenannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zuzuordnen, heißt es weiter.
Achtung: Ab Dezember 2024 können diese nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat.
Grundsätzlich gilt: Keine Rabattverträge bei Verbandstoffen. Das bedeutet für die Apotheke, es besteht keine Austauschverpflichtung auf andere Präparate. Außerdem fällt auch die Verpflichtung zur Suche nach preisgünstigeren Alternativen weg: Bei Verbandstoffen sind in der Regel Produkte mit der PZN des Herstellers und zugehörige Importe nicht miteinander verknüpft. Weiterhin besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Importen.
Die Abrechnung erfolgt zu den in der Taxe hinterlegten Vertragspreisen. Wurde ein Import verordnet, der nicht lieferbar ist, so sollte das Rezept durch den Arzt oder die Ärztin so geändert werden, dass das lieferbare Produkt auf dem Rezept steht: Hierbei unbedingt darauf achten, dass auch die PZN angegeben wird.
Kann im Akutfall kein neues Rezept ausgestellt werden, sollte die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin halten und den Austausch absprechen. Das Ergebnis sowie die Nichtverfügbarkeit des Ursprungsartikels ist auf dem Rezept zu dokumentieren.
Achtung: Ein aut-idem-Austausch ist bei Verbandstoffen nicht durch den Rahmenvertrag definiert, es gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot.
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