Reiseapotheke

Mit BtM auf Reisen

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Berlin -

Die Ferienzeit hat begonnen und die ersten Reiseapotheken und Koffer sind gepackt. Patienten, die Betäubungsmittel (BtM) einnehmen, müssen bei Auslandsreisen Einiges beachten und die Ferien gut vorbereiten. Woran gedacht werden muss und welche Dokumente mitgeführt werden müssen, hängt vom Reiseziel ab. Hier ein Überblick.

Wer ins Ausland reist, darf BtM nur für den eigenen Bedarf mitnehmen, eine beauftragte Person ist nicht berechtigt. Der Arzt darf entsprechende Präparate nach den Vorgaben der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) für einen Bedarf von bis zu 30 Tagen verordnen. Patienten dürfen dann den für die Reisedauer angemessenen Bedarf in das Urlaubsland einführen.

Reisende in die Mitgliedsstaaten des Schengener Raums (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) benötigen eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung, die nach Artikel 75 des Durchführungsübereinkommens festgelegt und mitzuführen ist.

Für jedes verschriebene BtM ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, die vor Reiseantritt von der zuständigen Landesbehörde aufgrund der ärztlichen Verschreibung beglaubigt werden muss. Die Gültigkeit des Dokumentes beträgt maximal 30 Tage.

In den einzelnen Bundesländern sind unterschiedliche Behörden für die Beglaubigung zuständig. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen sind die einzelnen Gesundheitsämter mit der Beglaubigung betraut. In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) zuständig, in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Abteilung Gesundheit in Zossen, in Bremen die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen und in Hamburg das Fachamt beziehungsweise Dezernat Gesundheit beim Bezirksamt.

In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übernehmen die Kreise und kreisfreien Städte die Beglaubigungen. In Sachsen ist das Landesverwaltungsamt in Halle zuständig, in Schleswig-Holstein die öffentlichen Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte. In Thüringen kümmert sich das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit um das Anliegen.

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Raums bestehen keine international harmonisierten geltenden Bestimmungen, daher rät die Bundesopiumstelle den Patienten, sich an den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu halten. Dieser empfiehlt den Betroffenen, eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen, die Informationen zu den Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffdosierung und Reisedauer enthält. Auch dieses Dokument ist von der zuständigen Behörde zu beglaubigen.

Patienten müssen zudem die nationalen Bestimmungen des Urlaubs- oder Transitlandes berücksichtigen und die Rechtslage vor Reiseantritt abzuklären. Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, beschränken die Einfuhrmenge oder schließen bestimmte Betäubungsmitteln ganz aus.

Ist dies der Fall, sollten sich die Betroffenen im Vorhinein erkundigen, ob das benötigte Arzneimittel in der Destination erhältlich ist und von einem ansässigen Arzt verordnet werden kann. Kann dieser Punkt nicht erfüllt werden, ist eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung möglich, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss.

Einen Sonderfall stellen auch Substitutionspräparate dar. Der Arzt kann, wenn den Vorschriften des Urlaubslandes entsprochen wird, Substitutionsmittel für die Reisedauer verordnen – maximal für 30 Tage pro Jahr. Der Mediziner muss die Verschreibung unverzüglich bei der zuständigen Landesbehörde melden. Patienten sollten sich mit den zuständigen diplomatischen Vertretungen des Reiselandes in Verbindung setzten, welche Auflagen für die Einfuhr erfüllt werden müssen oder ob gar eine Verbot vorliegt.

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