Wird in der Apotheke aufgeräumt oder Kitteltaschen ausgeräumt, taucht so manches Rezept unvermittelt wieder auf. In einigen Fällen wurde es schon vor Monaten eingelöst und beliefert. Aber wie lange sind Krankenkassen eigentlich zur Zahlung verpflichtet?
Der Ersatzkassenverband VDEK haben mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) einen Arzneiversorgungsvertrag (AVV) geschlossen. Dieser beinhaltet unter anderen die Rechnungslegung der Apotheken und die Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen. Der Vertrag gilt für Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk. Primärkassen regeln den Sachverhalt ähnlich, die Fristen sind im jeweiligen Regionalvertrag festgesetzt.
Prinzipiell erfolgt die Abrechnung der Verordnungen monatlich, bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Rezept beliefert wurde. Wer seine Verordnungen in dieser Frist zur Abrechnung schickt, hat bei den Ersatzkassen keinen Abzug zu befürchten – Retaxationen ausgenommen. Wird die Frist überschritten, ist die Krankenkasse jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Wer einzelne Rezepte mit einer Fristüberschreitung von mehr als einem Monat beim Kostenträger einreicht, hat Abzüge zu befürchten. So können die Ersatzkassen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Gesamtbruttobetrag um fünf Euro pro Verordnungszeile kürzen. Bei OTC oder anderen Mitteln kann um zehn Prozent des Abgabepreises gekürzt werden. Maximal hat die Apotheke insgesamt je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse eine Abstufung von 50 Euro zu befürchten.
Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn die Apotheke und die Abrechnungsstelle die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V sind ausgeschlossen. Es darf demnach keine Vertragsstrafe oder Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Rechnung der Apotheken oder der beauftragten externen Abrechnungsstelle werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Ersatzkasse von dieser beglichen. Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Geldinstitut mit der Überweisung beauftragt wurde. Somit muss der Zahlungseingang nicht bis zum zehnten Tag auf dem Konto sein. Die Zahlung ist unter Vorbehalt, da später festgestellte Beanstandungen zulässig sind.
Ersatzkassen haben für Retaxationen eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Belieferung erfolgte. Apotheken haben nach Erhalt der Beanstandungen gegen die Taxdifferenzen innerhalb von drei Monaten Einspruch einzulegen.
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