PZN oder Name: Was gilt? APOTHEKE ADHOC, 18.04.2018 07:47 Uhr
Ärzte sollen seit dem 1. April die PZN auf das Rezept drucken. So sollen Fehlinterpretationen seitens der Apotheke und Rücksprachen mit dem Arzt vermieden werden. Die Praxis zeigt jedoch ein anderes Bild. In Apotheken herrscht Verwirrung und Unklarheit.
Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) wurde die Vorgabe an die Arztpraxen geregelt. Dort heißt es: „Auf Rezepten dürfen nur Produkt- beziehungsweise Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und gegebenenfalls Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben“.
Hat der Arzt es versäumt, die PZN auf das Rezept zu drucken, besteht für die Apotheke kein Retaxrisiko. Denn in Arzneimittelverschreibungsverordung (AMVV) und Lieferverträgen ist die Vorgabe nicht verankert. Laut AMVV sind auch Wirkstoffverordnungen zulässig. Auf dem Rezept muss die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke“ sowie die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ aufgebracht sein. Eine Verordnung per PZN ist demnach nicht zulässig.
Stimmen PZN und namentlich verordnetes Arzneimittel nicht überein, handelt es sich um eine unklare Verordnung, die Rücksprache mit dem Arzt bedarf und ohne Klärung nicht beliefert werden darf. Wer glaubt, die PZN habe immer Vorrang, irrt. Der Text hat aber auch nicht grundsätzlich Vorrang: Die Verordnung bleibt in jedem Fall unklar und nur der Arzt kann Aufklärung liefern.
Hier kann auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verwiesen werden. „Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Sozialgesetzbuch V zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“ Werden Änderungen vorgenommen, müssen diese auf dem Rezept dokumentiert werden. „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben“.
Die PZN ersetzt zudem nicht die aut-idem-Regelung und verhindert einen Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht. Apotheken müssen auch bei aufgedruckter PZN rabattvertragskonform liefern, wenn das aut-idem-Kreuz nicht gesetzt ist. Voraussetzung ist jedoch immer, dass PZN und verordnetes Arzneimittel zusammen passen.
Ursache für die Verwirrung waren Rezepte, die nach den Osterfeiertagen und dem erfolgten Update der Arztsoftware mit falscher PZN im Umlauf waren. Diese unterschied sich in Packungsgröße oder Stärke. Betroffen waren beispielsweise namentliche Verordnungen über Pantoprazol zu 40 mg 100 Stück, die mit einer PZN von Pantoprazol zu 20 mg bedruckt waren.