„Ich brauche zwei Kopien, die müssen Sie noch abstempeln und unterschreiben! Mit einem blauen Stift! Außerdem kann ich das Rezept mehrmals einlösen.“ So oder so ähnlich trägt es sich in Apotheken zu, wenn Privatrezepte beliefert werden. Die Kopien sind das eine, aber ist der Stempel wirklich notwendig? Was muss drauf auf das Privatrezept?
Blau, weiß, DIN A4 oder 5 – die Optik spielt bei Privatrezepten keine Rolle, Hauptsache, alle Angaben sind vollständig und zweifellos lesbar. Bei der Abgabe gelten für das Bedrucken jedoch die gleichen Regeln wie für die rosafarbenen Muster-16-Formulare.
Folgende Angaben müssen laut Paragraph 17 Absatz 6 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) auf die Verordnung aufgebracht werden:
Automatisch werden meist auch die vorgegebenen Angaben zur Apotheke aufgebracht:
Wurden bereits alle Angaben auf die Verordnung aufgedruckt, kann der Apothekenstempel entfallen, denn laut ApoBetrO ist er nicht erforderlich, sofern alle Apothekenangaben vollständig sind. In jedem Falle muss das Namenszeichen aufgetragen werden.
Zusätzlich ist jede Verordnung handschriftlich abzuzeichnen, dazu befugt sind Apotheker und PTA mit Abzeichnungsbefugnis. Dennoch muss die abgebende Person auf dem Rezept kenntlich gemacht werden. Dies erfolgt meist automatisch durch ein internes Kennzeichen, das jedem einzelnen Mitarbeiter zugeordnet werden kann. So kann der Apothekenleiter nachvollziehen, welcher Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur oder Apothekenassistent das Arzneimittel abgegeben hat. PTA müssen im Falle eines Privatrezeptes die Verschreibung vor der Abgabe zur Kontrolle einem Apotheker vorlegen, auch wenn sie eine Abzeichnungsbefugnis besitzen. Allgemein gilt Schwarz als Schriftfarbe für die Apotheke.
Privatrezepte dürfen entgegen der Meinungen der Patienten auch nur einmal vollständig beliefert werden. Hat der Kunde alle Medikamente in der verordneten Menge erhalten, kann auch der Zusatz „ad rep“ das Gesetz nicht aushebeln. Ad repetionem, also zur Wiederholung, ist in Deutschland nicht zulässig.
Laut Paragraph 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus unzulässig. Bestärkt wird dies von Paragraph 48 Arzneimittelgesetz (AMG) „Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates […] zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf.“
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