Gerichte sehen keine Hinweispflicht

Preisvergleich: Die 30-Tage-Regel in der Praxis

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Berlin -

Seit dem 28. Mai 2022 gilt die neue Preisangabenverordnung (PAngV). Seitdem sind viele Fragen zur Werbung für Preisermäßigungen aufgetaucht. Die Wettbewerbszentrale informiert über erste Gerichtsentscheidungen.

Gemäß § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisreduzierungen der niedrigste Preis anzugeben, den der Werbende innerhalb der vergangenen 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hat.

Das Problem: Die Vorschrift gibt nicht an, auf welche Weise auf diesen günstigsten Preis hinzuweisen ist. Offen ist laut Wettbewerbszentrale vor allem, ob ein expliziter Hinweis wie „niedrigster Preis der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung“ vorgeschrieben ist oder ob es ausreicht, dass es sich tatsächlich um diesen niedrigsten Preis handelt.

In einem von dem Landgericht Düsseldorf (LG) entschiedenen Fall ging es genau um diese Frage: Ein Lebensmitteldiscounter hatte dem beworbenen, günstigeren Preis lediglich den vorherigen Preis (durchgestrichen) gegenübergestellt. Dabei hat er nicht darauf hingewiesen, dass es sich tatsächlich um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor dieser Preisermäßigung handelt.

Das LG Düsseldorf war in seinem Urteil vom 11. Noveber 2022 der Auffassung, dass sich aus dem Gesetz und dessen Zweck keine, über die Angabe des niedrigsten Preises hinausgehende, Hinweispflicht ergebe. Die Werbung wurde demzufolge nicht als wettbewerbswidrig bewertet.

Auch das LG Hamburg vertritt die Auffassung, die Vorschrift solle lediglich die Werbung mit Preissenkungen gegenüber nur kurzfristig erhöhten Preisen verhindern und enthalte keine darüber hinausgehende Hinweispflicht. In dem Eilverfahren schloss sich das OLG Hamburg dieser Entscheidung an im Dezember 2022 an.

Auch aus Sicht der Wettbewerbszentrale besteht keine Pflicht zur Angabe von erläuternden Hinweisen. „Werden hingegen mehrere oder andere Preise angegeben, muss für Verbraucher leicht verständlich sein, um welche Preise es sich dabei handelt.“ Dies ergebe sich aus dem in der PAngV geregelten Grundsatz der Preisklarheit.

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