Apo-Tipp

Preisbildung für parenterale Zubereitungen – Teil 2 Alexandra Negt, 11.10.2019 11:59 Uhr

Bei der Taxation parenteraler Lösungen gibt es einiges zu beachten. Foto: Sonnen Apotheke Wismar
Berlin - 

Bei parenteralen Zubereitungen ist auch in Sachen Taxierung einiges zu beachten. Neben den verwendeten Inhaltsstoffen und Primärpackmitteln müssen auch Hilfsmittel und Verwürfe taxiert werden. Teil 1 behandelt Grundlagen zum Thema allgemeine Preisbildung, Verwürfe und Packmittel. Teil 2 geht auf die spezifischen Zusatzregelungen innerhalb der Preisbildung je nach Wirkstoff ein.

Zytostatika und monoklonale Antikörper (MAK): Hier wird zusätzlich zum Abrechnungspreis für nicht patentgeschützte Wirkstoffe ein Abschlag von 30 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis abgezogen. Für Zubereitungen mit Paclitaxel-und Docetaxel beträgt der Abschlag 46 Prozent. Für die Abrechnung von Trägerlösungen beträgt der Abschlag 10 Prozent. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen, die als Primärpackmittel dienen, ist ein Aufschlagssatz von 15 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. Pro applikationsfertiger zytostatikahaltiger Einheit beträgt der Zuschlag 90,00 Euro. Pro applikationsfertiger MAK-haltiger Einheit beträgt der Zuschlag 87,00 Euro.

Antibiotika und Virustatika: Hier wird zusätzlich zum Abrechnungspreis für nicht patentgeschützte Wirkstoffe ein Abschlag von 10 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis abgezogen. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten keine gesonderten Regelungen. Auf Primärpackmittel wie Leerbeutel, Pumpen, Kassetten und Spritzen, die in der Zubereitung als Primärpackmittel dienen, ist ein Aufschlagssatz von 15 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. Pro applikationsfertige Einheit ist ein Zuschlag von 51,00 Euro abrechnungsfähig.

Schmerzmittel: Hier wird zusätzlich zum Abrechnungspreis für nicht patentgeschützte Wirkstoffe ein Abschlag von 10 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis abgezogen. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten keine gesonderten Regelungen. Auf Primärpackmittel wie Leerbeutel, Pumpen, Kassetten und Spritzen, die in der Zubereitung als Primärpackmittel dienen, ist ein Aufschlagssatz von 15 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. Pro applikationsfertige Einheit ist ein Zuschlag von 51,00 Euro abrechnungsfähig. Der Zuschlag für Injektionslösungen bis 20 ml beträgt 8,00 Euro (§ 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung).

Parenterale Ernährung: Der Abrechnungspreis für die Fertigarzneimittelsubstanz bei nicht austauschbaren Substanzen ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I. E., abzüglich eines Abschlages von 1 Prozent. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten keine gesonderten Regelungen. Auf Primärpackmittel wie Leerbeutel, Pumpen, Kassetten und Spritzen die in der Zubereitung als Primärpackmittel dienen, ist ein Aufschlagssatz von 15 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. Pro applikationsfertige Einheit ist ein Zuschlag von 83,00 Euro abrechnungsfähig.

Calciumfolinatlösungen: Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der Unternehmen für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 50 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis. Der Abschlag für die Abrechnung von Trägerlösungen beträgt 10 Prozent. Auf Primärpackmittel wie Leerbeutel, Pumpen, Kassetten und Spritzen die in der Zubereitung als Primärpackmittel dienen, ist ein Aufschlagssatz von 15 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. Pro applikationsfertige Einheit ist ein Zuschlag von 51,00 Euro abrechnungsfähig.

Sonstige parenterale Lösungen: Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder I.E. der Unternehmen für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten keine gesonderten Regelungen. Auf Primärpackmittel wie Leerbeutel, Pumpen, Kassetten und Spritzen die in der Zubereitung als Primärpackmittel dienen, ist ein Aufschlagssatz von 15 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. Pro applikationsfertige Einheit ist ein Zuschlag von 70,00 Euro abrechnungsfähig. Der Zuschlag für Injektionslösungen bis 20 ml beträgt 8,00 Euro (§ 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung). Als abrechnungsfähige sonstige parenterale Lösungen sind Lösungen mit dem Wirkstoff Deferoxamin zur Pumpenbefüllung und Zubereitungen mit Aldesleukin mit Anwendung außerhalb einer Arztpraxis bestimmt. Darüber hinaus sind Lösungen mit fettlöslichen Vitaminen sonstige parenterale Lösungen. Nicht als sonstige parenterale Lösungen sind abrechnungsfähig parenteral anzuwendende Fertigarzneimittel mit Antiemetika, Antihistaminika, Bisphosphonaten, Corticosteroiden, Diuretika, Heparin, Histamin-H2-Rezeptorantagonisten, Mineralstoffen, Prokinetika, Protonenpumpenhemmern und nicht fettlöslichen Vitaminen.