Preisangabe

Preispflicht im Schaufenster entfällt

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Berlin -

Apotheken müssen Waren im Schaufenster nicht mehr mit einem Preis auszeichnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine generelle Preisauszeichnungspflicht nicht besteht. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen eine Hörgeräteakustikkette geklagt – und nicht mit einem so weitreichenden Urteil gerechnet.

Der BGH hat entschieden, dass die reine Präsentation einer Ware im Schaufenster nicht von der Pflicht zur Preisangabe erfasst wird, sofern es auch keine weiteren Aussagen gibt, die Verbraucher bereits als Angabe des Verkaufspreises werten dürften.

Der beklagte Hörgeräteakustiker hatte im Schaufenster gut sichtbar auf mehreren Säulen Hörgeräte ausgestellt, die auch im Verkauf sind. Eine Preisangabe oder sonstige, auf Preise Bezug nehmende Aussagen, gab es nicht. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Preisauszeichnung als erforderlich angesehen und geklagt.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Begründung war laut Wettbewerbszentrale immer stark auf den Einzelfall bezogenen: Hörgeräte seien komplizierte und beratungsintensive Produkte, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei.

Der BGH habe laut Wettbewerbszentrale dagegen sehr grundsätzlich entschieden: „Im Lichte der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG regele die Preisangabenverordnung in den Bestimmungen zur Schaufensterwerbung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe, nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse“, zitiert die Wettbewerbszentrale die Entscheidung aus November.

Das Urteil mit seiner nunmehr vorliegenden Begründung hat für den Handel gravierende Folge: „Damit entfällt praktisch die per-se-Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht“, so die Wettbewerbszentrale.

Bislang galt der Wettbewerbszentrale zufolge im Einzelhandel der Grundsatz: Wer Ware sichtbar ausstellt, muss diese mit einer gut lesbaren Preisauszeichnung versehen. Zuständige Gewerbe- oder Ordnungsämter seien teilweise gegen fehlende Preisauszeichnungen vorgegangen, auch Verbraucherschützer hätten immer wieder punktuelle Schwerpunktsaktionen zu diesem Thema gestartet, berichtet Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale.

Damit dürfte künftig Schluss sein. Der BGH habe die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seine Entscheidung einfließen lassen, erklärt Brammen. Demnach ist nur das „Wie“ einer Preisauszeichnung geregelt, nicht aber das „Ob“.

Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale wird diese Absenkung des Schutzniveaus auf den Standard der EU-Preisangabenrichtlinie wohl auf ein geteiltes Echo stoßen. „Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwändige Verpflichtung“, meint Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Dem Verbraucher würden hingegen wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten.

Auch Apotheken dürfen künftig auf die Auszeichnung von Preisen im Schaufenster verzichten. Die Dekorateure dürfte das freuen, sind ihnen doch Preisschilder aus ästhetischen Gründen oft ein Dorn im Auge. Brammen stellte jedoch klar, dass man das BGH-Urteil auch nicht in sein Gegenteil verkehren darf: Auch wenn die obligatorische Preisauszeichnung entfalle, bleibe es Einzelhändlern natürlich unbenommen, im Schaufenster mit dem Preis zu werben.

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