Ist ein Austausch auf das gemäß Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel aufgrund von pharmazeutischen Bedenken nicht möglich, darf ausgetauscht werden. Unter Umständen wird dabei der Preisanker überschritten. Ist dies der Fall, gilt es zwischen Primär- und Ersatzkassen zu unterscheiden.
Pharmazeutische Bedenken kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel oder eines der vier preisgünstigen Präparate oder einen günstigen Import nicht möglich ist, weil dieser die Therapie gefährden könnte. Möglich ist dies unter anderem bei Arzneimitteln mit einer geringen therapeutischen Breite, bei besonderen Wirkstoffen und Erkrankungen oder auch bei kritischen Patientengruppen wie beispielsweise Kindern, Älteren oder Personen mit psychischen Erkrankungen. Aber auch ein Wechsel auf eine vergleichbare Darreichungsform kann die Therapietreue beeinflussen und unter Umständen die Resorption beeinflussen.
Können im Zuge der Beratung die Kundenbedenken nicht ausgeräumt werden und ist die Therapie durch den Austausch in Gefahr, können pharmazeutische Bedenken angewendet werden. Frei wählen darf die Apotheke dennoch nicht. Die Abgaberangfolge nach § 11 bis § 14 Rahmenvertrag ist zu beachten und muss so lange verfolgt werden, bis ein abgabefähiges Präparat gefunden ist, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Wird dabei der Preisanker, der durch das verordnete Arzneimittel festgelegt ist, überschritten, ist unter Umständen Arztrücksprache zu halten. Dabei gilt es zwischen Primär- und Ersatzkassen zu unterscheiden.
Der Arzneiliefervertrag der Ersatzkassen regelt, dass im Falle von pharmazeutischen Bedenken keine Arztrücksprache bei einer Überschreitung des Preisankers nötig ist.
„Kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die pharmazeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“
Neben der individuellen Begründung müssen die Sonder-PZN 02567024 sowie der zugehörige Faktor 8 oder 9 vermerkt werden. Faktor 8 kommt zum Einsatz, wenn Bedenken gegen das Rabattarzneimittel bestehen. Faktor 9 wird verwendet, wenn pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigen Importe bestehen. Zudem sind Datum und Unterschrift/elektronische Signatur zu dokumentieren.
Sind Primärkassen Kostenträger, ist der jeweilige Arzneimittelliefervertrag zu beachten.
Wird aufgrund von Akutversorgung oder Nichtverfügbarkeit der Preisanker überschritten, sind ebenfalls Sonder-PZN, vermerkt mit Datum und Unterschrift, nötig. Zudem sind die Defektbelege im Falle der Nichtverfügbarkeit zu dokumentieren. Eine Arztrücksprache ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
Liegt ein Rabattvertrag vor und wird ein Rabattpartner abgegeben, der teurer ist als das verordnete Arzneimittel, ist kein Preisanker zu beachten.
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