Bei der Abgabe von Arzneimitteln sind die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten, sonst riskiert die Apotheke eine Retax. Viel Spielraum haben die Apotheken also nicht, den können aber die pharmazeutischen Bedenken ausweiten – auch bei BtM-Rezepten.
Pharmazeutische Bedenken kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel oder eines der vier preisgünstigen Präparate oder einen günstigen Import nicht möglich ist, weil dieser die Therapie gefährden könnte. Möglich ist dies unter anderem bei Arzneimitteln mit einer geringen therapeutischen Breite, bei besonderen Wirkstoffen und Erkrankungen oder auch bei kritischen Patientengruppen wie beispielsweise Kindern oder Personen mit psychischen Erkrankungen. Aber auch ein Wechsel auf eine vergleichbare Darreichungsform kann die Therapietreue beeinflussen.
Können im Zuge der Beratung die Kundenbedenken nicht ausgeräumt werden und ist die Therapie durch den Austausch in Gefahr, kommen pharmazeutische Bedenken ins Spiel. Frei wählen darf die Apotheke dennoch nicht. Die Abgaberangfolge nach § 11 bis § 14 Rahmenvertrag ist zu beachten und muss so lange verfolgt werden, bis ein abgabefähiges Präparat gefunden ist, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Außerdem müssen Apotheken die pharmazeutischen Bedenken auf der Verordnung dokumentieren. Dazu muss eine handschriftliche individuelle Begründung auf dem Rezept einen Platz finden. Datum und Unterschrift nicht vergessen.
Außerdem sind das Sonderkennzeichen 02567024 sowie der zugehörige Faktor 8 oder 9 aufzudrucken. Faktor 8 kommt zum Einsatz, wenn Bedenken gegen das Rabattarzneimittel bestehen. Faktor 9 wird verwendet, wenn pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigen Importe bestehen.
Fehlen Sonderkennzeichen oder handschriftlicher Vermerk besteht Retaxschutz nach § 6 Rahmenvertrag. Fehlt beides hat die Apotheke unter Umständen schlechte Karten.
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